Landgericht Hannover zur Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank und der konkreten Art des Zustandekommens des Darlehensvertrages.

Landgericht Hannover zur  Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank und der konkreten Art des Zustandekommens des Darlehensvertrages.
27.03.2016931 Mal gelesen
Das Landgericht Hannover hält die Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank (hier Mai 2009) unabhängig von der konkreten Art des Zustandekommens des Darlehensvertrages für fehlerhaft.

In vielen Darlehensverträgen haben Genossenschaftsbanken wie allen voran die Sparda Bank oder auch die BHW eine Widerrufsbelehrung verwendet, in der sich folgender, ggf. ähnlicher Passus findet:

 "[.] Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • Die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden.[.]"

Diese Belehrung ist fehlerhaft und setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang, so auch der BGH. Oft wird aber eingewandt, es habe sich um ein Präsenzgeschäft gehandelt oder allgemein gesagt, habe sich der Belehrungsfehler in der Praxis gar nicht auswirken können.

Rechtsanwalt Georg Schepper aus Bielefeld sagt dazu: "Wir finden das falsch. Die gesetzgeberische Intention war, dass man auch zuhause im stillen Kämmerlein allein anhand der Belehrung nachvollziehen kann, wann die Frist zu laufen begonnen hat. Vielen Mandanten ist bei den Strapazen und den vielen Terminen, die der Bau eines Eigenheims mit sich bringt, oft schon bald gar nicht mehr erinnerlich, wann sie welches Schriftstück unterzeichnet haben und oft wurden die Schriftstücke nur einseitig unterzeichnet und sodann an die Abteilungen der Banken weitergereicht. Die meisten Mandanten geben an, den Vertrag dann irgendwann zugesandt bekommen zu haben, währenddessen die Banken gerne behaupten, man habe ihn vor Ort im Beisein eines bestimmten Mitarbeiters unterzeichnet."

Diese Behauptung soll dann durch eine Zeugenaussage belegt werden. Aber wie soll ein Mitarbeiter verlässlich bekunden können, was an einem bestimmten Arbeitstag vor oft über 6 bis 9 Jahren geschehen ist, zumal es sich um Standardvorgänge handelt. Das halten wir für sehr zweifelhaft.

Unabhängig von diesen Überlegungen hat sich kürzlich auch das LG Hannover in dieser Frage geäußert. Rechtsanwalt Georg Schepper sagt: "Die Kammer hat in einer Kostenentscheidung deutlich gemacht, dass sie die Belehrung unabhängig von der konkreten Art des Zustandekommens des Vertrags für fehlerhaft hält. Interessanterweise bezog sich die Kammer dabei ausdrücklich auf das Urteil des BGH v. 10.03.2009, Az: XI ZR 33/08, das von Bankenseite gerne für die gegenteilige Darstellung instrumentalisiert wird."

Darlehensnehmer sollten sich also nicht ins Bockshorn jagen lassen und auf Ihre Rechte voreilig verzichten. Sie sollten anwaltlichen Rat einholen und dabei im Auge behalten, dass die Uhr tickt. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist der Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich.

Wenden Sie sich jetzt direkt an:

Rechtsanwalt Georg Schepper

Ludwig-Lepper-Str. 19
33604 Bielefeld
Telefon: 0521 - 305 124 00

ra@kanzlei-schepper.de
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