Rückforderungsansprüche des Darlehensnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Kredit und Bankgeschäfte
19.08.2015344 Mal gelesen
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geht nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.

Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten.

 

München, den 19.08.2015 - Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin meldet, fordern immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. "Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen", erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Weiter hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang "nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auchhat zum Beispieldie Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen "Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke" handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de