LG Düsseldorf verurteilt Sparkasse Neuss wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

LG Düsseldorf verurteilt Sparkasse Neuss wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
18.06.2015299 Mal gelesen
Zwei kleine Fußnoten haben dafür gesorgt, dass die Sparkasse Neuss ein Darlehen über 100.000 € rückabwickeln muss.

Zwei kleine Fußnoten haben dafür gesorgt, dass die Sparkasse Neuss ein Darlehen über 100.000 € rückabwickeln muss.

Das befand das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.3.2015 (10 O 131/14). Das Urteil des LG Düsseldorf ist erfreulich, da es konsequent die Rechtsprechung des BGH, des Oberlandesgerichts München und des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes anwendet. Danach sind auch kleinste Abweichungen von der sogenannten Musterwiderrufsbelehrung als relevant einzustufen. Hätte sich die Sparkasse an die sogenannte Musterwiderrufsbelehrung gehalten, hätte dies vor Gericht eine Schutzwirkung entfaltet und der Verbraucher hätte sich nicht auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berufen können.

Kleine, aber wichtige Details

In dem Dokument waren zwei Fußnoten ergänzt worden, darunter eine mit dem Text "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Das LG Düsseldorf wendete sich in diesem Zusammenhang mit überzeugenden Argumenten gegen die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass dem Verbraucher ersichtlich sei, Fußnoten würden sich an den Sachbearbeiter der Bank wenden. Das LG sagt: Es ist hier unklar, an wen sich diese Bitte wende. Dies führe zu Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers, was nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen deutlichen Mangel darstellt.

Somit ist die Widerrufsbelehrung ungültig, was wiederum heißt, dass auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Das gibt den Mandaten die Möglichkeit , den Darlehensvertrag auch noch Jahre später - und selbst dann, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt wurde, zu widerrufen. In Zeiten eines historisch niedrigen Zinsniveaus bedeutet die Umschuldung auf einen geringeren Zinssatz nicht selten tausende Euro Erspartes. Nicht ohne Grund trägt dieser Umstand daher den Namen "Widerrufsjoker".

BGH entscheidet über "Treu und Glauben"

In der Verhandlung hatte die Sparkasse Neuss eingewendet, die Ausübung des Widerrufsrechtes verstoße gegen Treu und Glauben. Im Klartext: Der Darlehensnehmer habe doch brav seine Raten entrichtet und somit gezeigt, dass er mit allem einverstanden war.

Dagegen wendet sich das LG Düsseldorf mit überzeugender Begründung. So heißt es in der Urteilsbegründung in typischer Sprache: "Der Darlehensnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden." Soll heißen: Nur weil Raten gezahlt wurden, heißt das nicht, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen wollte.

Dieses Problem wird sehr wahrscheinlich ohnehin am 23. Juni 2015 mit dem Aktenzeichen XI ZR 154/14 vor dem BGH geklärt werden.

Klagen gegen weitere Sparkassen der Region

Pikant in Sachen Sparkasse Neuss: Auch andere Sparkassen in der Region haben die gleichlautente Widerrufsbelehrung verwendet und sehen sich nun entsprechenden Widerrufsklagen gegenüber, sofern sie nicht einlenken.

Wir haben bereits mehrere Klagen wegen der "fehlerhaften Sparkassenbelehrung" eingereicht, unter anderem gegen die Sparkassen Leverkusen und Essen. Überregional wurden bereits etliche Banken und Versicherungen in Sachen Widerruf verklagt, darunter BHW, DSL (Postbank), Sparkasse München, Bank im Bistum Essen, ING Diba, BW Bank, Commerzbank, Bankhaus Wölbern, Helaba usw.

Unzählige verschiedene Fehler finden sich in den Widerrufsbelehrungen für Immobiliendarlehen seit 2002. Aber nicht alle sind so relevant, dass man ihretwegen den Widerrufsjoker nutzen könnte. Daher lohnt sich in fasst allen Fällen ein näherer fachlicher Blick in den Widerrufstext der Kreditbank.

Kostenlose Infoveranstaltungen

Die mzs Rechtsanwälte möchten nach dem großen Zuspruch vorheriger kostenloser Infoveranstaltungen in Düsseldorf, Bochum und Dortmund weitere private Darlehensnehmer darüber informieren, wann sie den Widerrufsjoker nutzen und von den Niedrigzinsen profitieren können. Die Rechtsanwälte führen aus, welche Verträge für einen eventuellen Widerruf in Frage kommen, wie die Rechtsfolgen aussehen und vor allem: welche wirtschaftlichen Vorteile der Ausstieg aus alten Darlehensverträgen birgt.

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, aber erwünscht, um die nötige Platzzahl besser einschätzen zu können.

Alle Infoverstaltungen in der Übersicht

17. Juni 2015 im Ruhrturm Business GmbH, Huttropstraße 60, 45138 Essen

18. Juni 2015 im Marriott Hotel, Johannisstraße 76-80, 50668 Köln

jeweils ab 19 Uhr

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