Die Weigerung einer Bank gegenüber ihrem Kunden, der bereits Jahre zuvor langfristige Darlehen aufgenommen hat, nun weitere Kredite zu gewähren, berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung ohne Ersatz des sog. Schadens wegen Zinsausfall. (so AG München, Urteil vom 27.08.2007). In der Weigerung der Bank ihrem Kunden künftig weitere Kredite zu gewähren, liefert diese selbst keinen Kündigungsgrund der bestehenden Kreditverträge. Die Bank ist bei einer Kündigung des Darlehensnehmers weiterhin berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB). Es bleibt der Bank nach eigenen Erwägungen überlassen, ob sie weitere Kredite gewährt oder nicht. Die Erwartung des Bankkunden hinsichtlich der Gewährung weiterer Kredite ist - zumindest bei einem langen Zeitraum über Jahre - kein Verhalten, wodurch sie dem Kunden einen Kündigungsgrund liefert, durch den sie keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen dürfe.
31.07.2008720 Mal gelesen