Rechtsanwaltsgebühren – Widerruf des Anwaltsvertrages

Rechtsanwaltsgebühren – Widerruf des Anwaltsvertrages
04.01.2015412 Mal gelesen
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist selten kostenfrei aber mitunter vergeblich. Bisweilen ist der Anwaltsvertrag auch sehr brüchig, wenn er nicht persönlich in den Kanzleiräumen sondern ausschließlich auf Distanz geschlossen worden ist. Es droht der Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Fallbeispiel aus der anwaltlichen Praxis zum Widerruf des Anwaltsvertrages

Die Rechtsanwaltskanzlei nimmt den ehemaligen Mandanten M. auf Vergütung außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit in einer Bank- und Kapitalmarktrechtsangelegenheit in Anspruch. Die Rechtsanwälte verlangen eine Zahlung in Höhe von 2.987,08 ? inkl. MwSt. Der Mandant hingegen verweigert die Zahlung und erklärt den Widerruf des Anwaltsvertrages.

Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, den Rechtsanwaltsvertrag zu widerrufen und die gezahlte Rechtsanwaltsvergütung zurückzufordern?

Offenbar in einem konkreten Fall dann, wenn der "Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Diese definiert § 312 b Abs. 2 BGB als Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Bei Vertragsschluss haben die Parteien ausschließlich per Brief, Fax, E-Mail und Telefon kommuniziert." so das Amtsgericht Offenbach in seinem Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13.

"Nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu", stellt hierbei das Amtsgericht fest.

Es führt weiter aus: "Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger unterscheidet sich grundlegend von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit, die auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten zugeschnitten ist. Die erfolgreiche Bearbeitung des Mandates in diesem Bereich setzt eine umfangreiche Informationsbeschaffung und die intensive Auseinandersetzung mit der in diesem Bereich ergangenen differenzierten Rechtsprechung voraus. Der hiermit verbundene organisatorische und personelle Aufwand zahlt sich für den Anwalt erst aus, wenn es ihm gelingt, eine Vielzahl geschädigter Anleger zu gewinnen. Dann stellen sich Synergieeffekte ein, die den immensen mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand lohnend machen. Das Erfordernis eines persönlichen Kontakts mit dem Mandanten tritt damit in den Hintergrund. Die von dem Anwalt zu erstellenden Schriftsätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie das gleiche Grundgerüst haben und nur individuelle Anpassungen erforderlich sind. Dementsprechend müssen von dem jeweiligen Anleger auch nur punktuell individuelle Informationen erfragt werden. Die anwaltliche Tätigkeit ist damit nicht in gleicher Weise individuell wie dies im klassischen Geschäft der Fall ist. Zudem unterscheidet sich die Vertretung geschädigter Kapitalanleger vom klassischen Bereich anwaltlicher Tätigkeit dadurch, dass die Mandanten typischerweise nicht am Kanzleisitz wohnen, sondern in ganz Deutschland verteilt. Dies erschwert eine persönliche Kontaktaufnahme des geschädigten Anlegers mit dem Anwalt. Er wird dementsprechend versucht sein, den Vertrag möglichst mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln abzuschließen und auch im Rahmen der Abwicklung möglichst ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Anwalt auszukommen. Dies wird er auch deshalb tun, weil die Werbung um geschädigte Anleger üblicherweise unter Hinweis auf die Spezialisierung der Kanzlei, die bereits für andere Anleger erzielten Erfolge und die Beurteilung der Kanzlei in den Medien erfolgt. Dies wird den geschädigten Anleger davon abhalten, persönlichen Kontakt zu dem Anwalt zu suchen, da die Qualität seiner Tätigkeit bereits dokumentiert ist und es daher weniger auf den persönlichen Eindruck und die Auswahl des jeweiligen Sachbearbeiters ankommt. Damit liegt bei der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger eine Organisation und Struktur vor, die sich deutlich von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit unterscheidet und bei denen es der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften gebietet, von einem Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 b BGB auszugehen."

Das Amtsgericht hat die Klage der Rechtsanwaltskanzlei abgewiesen. Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwaltsvertrag unter Umständen widerrufen werden kann: 

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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