Aufklärungspflichten einer Bank: Über ein Sonderwissen um die Kontamination eines zu finanzierenden Grundstücks muss eine kreditgebende Bank beim Kauf aufklären.

Kredit und Bankgeschäfte
23.07.20081025 Mal gelesen

Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.07.2008 (Az.: 17 U 4/07): Eine Bank ist, wenn sie keine Beratung übernimmt, grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts oder gar Gefahren und Risiken aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen . Bei einem Wissensvorsprung der Bank gebe es aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hat eine Bank konkrete Kenntnis von einer Verschmutzung des Bodens eines zu verkaufenden Grundstücks und gibt einem Kunden für diesen Kauf ein Darlehen, erwächst trotzdem die Pflicht, ihren Kunden über die Kontamination des Grundstücks aufzuklären. Im konkreten Fall hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass bei früheren Renovierungsarbeiten durch die Bank offensichtlich verseuchtes Erdreich ausgehoben und entsorgt worden war. Neben der ausführenden Baufirma hatte auch die örtliche Stadtverwaltung in Anwesenheit des Vorstandes der beklagten Bank auf die Verseuchung des Erdreichs und auf erhebliche Sanierungskosten hingewiesen. Dieses Wissen musste sich die Bank zurechnen lassen, unabhängig davon, dass Sie die Kenntnis bereits 1984 erlangte und später im Lauf der Jahre bis zum Abschluss des Darlehensvertrages die weitere Entwicklung der Altlastenproblematik nicht verfolgen konnte. Die Erforderlichkeit von Sanierungsarbeiten um chemische Altlasten zu beseitigen reicht als erheblicher wertbildender Faktor aus, über den die Bank hier im Fall den Käufer und Darlehensnehmer auf jeden Fall aufzuklären hatte.