Das LG Hamburg (Urteil vom 11.07.2007 - 322 O 43/07) hatte nun in einem Fall entschieden, dass ein Darlehensvertrag mit einer gleichzeitig abgeschlossenen Restschuldversicherung ein so genanntes verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstellt, so dass ein Verbraucher ebenfalls über sein Widerrufsrecht zu belehren sei. Ist dies nicht geschehen, steht dem Verbraucher der Widerruf weiterhin zu, auch wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Ähnlich hatte sich bereits der Senat des OLG Rostock mit Beschluß vom 23. 3. 2005 - 1 W 63/03 geäußert. Dieser hatte ebenfalls ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG a.F. in Fällen angenommen, wenn die Verträge rechtlich selbstständig in einem engen Zusammenhang stehen, dass diese sich jeweils als Teilstück einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit darstellen und sich ergänzen. Das wäre dann der Fall, wenn einerseits der Kredit zu dem Zweck gewährt wird, die sonstige Vergütung - hier die Versicherungsprämie - zu begleichen und andererseits der Kreditgeber und der Verkäufer oder ein sonstiger Dienstleistender eng miteinander zusammenwirken.