München, 24. Juni 2013 -Wie CLLB Rechtsanwälte in der vergangenen Woche berichtet hatte, fand am heutigen Tage in München die Informationsveranstaltung des Abwicklers der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. statt. Die Ergebnisse sind für die Anleger allerdings als alles andere als erfreulich zu bewerten.
Wie der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 KWG eingesetzte Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer erläuterte, bestünde seine Aufgabe nach Entzug der KWG-Lizenz im Jahr 2011 darin, die ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. und ihre "Schwestergesellschaft" ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. 2. KG abzuwickeln. Neugeschäft solle hingegen nicht akquiriert werden. Insgesamt, so der Abwickler weiter, hätten sich bei der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. über 1.000 Anleger mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 16,5 Millionen Euro beteiligt. Hiervon seien allerdings wegen der Möglichkeit, Ratenverträge abzuschließen, 2,3 Millionen Euro noch nicht einbezahlt. Es bestünde daher die Möglichkeit, die noch nicht einbezahlten Vertragssummen sowie die von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausbezahlten gewinnunabhängigen Entnahmen ein- bzw. wider zurück zu fordern. Ob dies auch wirklich gemacht werde, sei aber noch nicht entschieden.
Insgesamt stellt sich die Situation der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. nach dem Bericht des Abwicklers als enttäuschend dar. Ursächlich hierfür sei, wie Rechtsanwalt Kramer erläuterte, das fragwürdige Handeln der Fondsverantwortlichen in der Vergangenheit. Hierzu gehöre eine Kostenstruktur, die Vertriebsprovisionen in Höhe von 25 % beinhalteten, die Annahme leasing-ungeeigneter Engagements und die mangelhafte Absicherung der Engagements durch nicht ausreichende Sicherheiten. Dies verursacht einen großen Anteil nicht vertragsgemäß verlaufender Verträge und dadurch einen hohen Beitreibungsaufwand.
Dies alles, so der Abwickler der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L., habe zur Folge, dass sich die aktuelle Liquiditätsquote mit einem Anteil von 0,14 darstelle, sodass ein Anleger, der einen Nominalbetrag in Höhe von € 10.000,00 investiert habe, bei heutiger Beendigung eine Liquidation der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von lediglich € 1.400,00 zurückerhalte. Der Abwickler erklärte hierzu, dass er zwar hoffe, die Quote zu erhöhen. Signifkant sei das aber wohl nicht möglich.
"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger somit mit einem Verlust nahe am Totalausfall Ihres Nominalbetrages rechnen", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits Anleger der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. vertritt.
"Allerdings - und dies ist die positive Nachricht - stehen die Anleger nicht chancenlos dar. Denn es bestehen nach unserer Einschätzung durchaus realistische Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und den Vertrieb der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG."
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann auch die Provisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Provisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen, sofern die Provisionen eine Grenze von 15 % der Nominalbeteiligungshöhe übersteigen. "Diese Grenze wurde vorliegend nach unserer Einschätzung mit 25 % deutlich überschritten." so Rechtsanwalt Christian Luber.
"Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Verkaufsprospekte nach unserer Bewertung nicht plausibel sein dürften ", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., weiter. "Denn weder erläutern sie unserer Ansicht nach ausreichend, wie trotz einer Kapitalvermittlungsprovision in Höhe eines Viertels der Beteiligungssumme durch die Fondsgesellschaft Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Noch erläutern sie dementsprechend hinreichend das bestehende Klumpenrisiko, das sich daraus ergibt, dass von der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG Leasingverträge mit einer überdurchschnittlich hohen Vertragssumme abgeschlossen wurden."
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de