Recht für Kapitalanleger/ Kreditrecht: Rückforderung von Darlehen zur Teilnahme an sog. Schenkkreisen wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen.

Kredit und Bankgeschäfte
13.08.20071549 Mal gelesen

Mit dem Urteil des LG München I (10 O 25455/05) vom 22.03.2007 schloss das Gericht den Rückzahlungsanspruch eines Darlehensgebers aus, soweit das Darlehen zum Zweck der Teilnahme an einem sogenannten Schenkkreis gewährt worden war. Damit erweiterte das Gericht die Sittenwidrigkeit von "Schenkkreisgeschäften" auch auf dafür gewährte Darlehensgeschäfte. Denn Schenkkreise sind nach Ansicht des Gerichts nichts anderes als Pyramiden- bzw. Schneeballsysteme, die der BGH bereits wegen der zugrunde liegenden Spielvereinbarung sittenwidrig und damit für nichtig einstufte. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst auch die Darlehensvereinbarung, wenn damit das Ziel der Teilnahme für beide Seiten bezweckt wurde. Das System solcher Schenkkreise funktioniert simpel: Auf dem Gipfel der "Pyramide" steht ein oder mehrere "Empfänger" die von den Mitgliedern der untersten Stufe Geld "geschenkt" bekommen, damit diese innerhalb der Pyramide aufrücken können um schließlich selber wiederum als Empfänger Geld geschenkt zu bekommen, das von anderen Neumitgliedern stammt, die für das System "beworben" wurden. Bei steigender Mitgliederzahl wächst damit theoretisch die Geldsumme, so dass die unteren Mitglieder immer mehr "Schenker" anwerben müssen, um aufzusteigen. Da der Kreis der Empfänger dann ebenfalls schnell zunimmt, vermindert sich die weitere "Schenkung" bei den aufrückenden Empfängern, so dass das System relativ schnell zusammenbricht und das Geld verloren ist.