Es kann viele Gründe geben, aus denen die vorzeitige Beendigung eines Kreditvertrages sinnvoll erscheint. Ist dies der Fall, so muss zunächst geprüft werden, ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht zusteht, oder ob das Kreditinstitut mit einer Vertragsaufhebung einverstanden ist. Ein gesetzliches Kündigungsrecht ergibt sich beispielsweise aus § 489 Abs. 1, Nr. 3 BGB. Danach kann sich ein Darlehensnehmer bei einem Kredit mit festem Zinssatz nach 10 Jahren Laufzeit von seinem Engagement trennen.
Fordert die Bank für die vorzeitige Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung, so ist weiter fraglich, wie hoch diese sein darf. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren verschiedentlich geäußert und den Forderungsumfang der Banken zunehmend eingeschränkt. Da es sich bei einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich um eine Art von Schadensersatz handelt, ist Ausgangspunkt für deren Höhe stets die Frage, welcher Schaden der Kreditgeberin durch die vorzeitige Kündigung entsteht. Teil dieses Schadens ist gem. § 252 BGB der zukünftige Zinsgewinn, der der Bank entgeht. Auf der anderen Seite erspart sich die Bank durch die vorzeitige Beendigung zukünftige Verwaltungskosten sowie Risikoprämien und sie kann das zurückgezahlte Kapital früher anderweitig gewinnbringend anlegen. Dies alles ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsprämie schadensmindernd zu berücksichtigen, d.h. abzuziehen.
Weiter ist die Bank grundsätzlich dazu berechtigt, über den Schaden hinaus eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt diese Praxis, bei der mitunter - oft abhängig vom Umfang des Kredites - Gebühren von bis zu € 300,00 gefordert werden. Dem hat der BGH allerdings bereits im Jahr 1997 eine Absage erteilt (Urteil vom 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96). Er hat entschieden, dass sich das Entgelt für eine Vorfällgikeitsentschädigung an den tatsächlichen Kosten zu orientieren hat, die einer Bank bei der Berechnung entstehen. Da diese Kosten von der Höhe des Darlehens und der Vorfälligkeitsentschädigung unabhängig sind und die Berechnung weitgehend computergestützt erfolgt, kann es sich in der Folge höchstens um einen Betrag i.H.v. etwa € 100,00 handeln.
Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung hat die Bank darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urteil v. 24.07.2008, Az. 16 HK O 22814/05) keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Kreditnehmer das finanzierte Haus verkauft und ein Käufer mit gleich guter Bonität das Darlehen zu den gleichen Konditionen übernimmt.
Ist sich der Kreditnehmer im konkreten Fall über den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder deren Höhe unsicher, so sollte er diese Fragen von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Die Kanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte steht für derartige sowie weiterführende Fragen gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
SLB Kloepper Rechtsanwälte
49 (0) 89 - 51 24 27 - 0