Welche Rolle spielten Luxemburger Banken bei Finanzierungen von englischen Lebensversicherungen in Deutschland?

Kredit und Bankgeschäfte
16.05.2011769 Mal gelesen
Deutschen Kunden englischer Versicherungen wurden teilweise Kredite luxemburgischer Banken vermittelt, wobei die Zinstilgung aus den Gewinnen prospektierter Renditeerwartungen erbracht werden sollte, was bei negativer Entwicklung der Versicherung jedoch mit herben Verlusten für den Kunden scheiterte

Auch luxemburgische Banken haben Anfang der Jahrtausendwende u.a. Lebensversicherungen finanziert, bei denen die Kunden sich erhofften, aufgrund prospektierter Renditeerwartungen die Zinstilgung aus den Kursgewinnen der Lebensversicherung vornehmen zu können. Viele Kunden mussten jedoch später die Bankzinsen z.B. durch Anteilsverkäufe ausgleichen, da die Versicherungen erhebliche Verluste einfuhren. Nach deutschen Recht hat ein Verbraucher dabei die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag, den er mit einem Kreditinstitut vereinbart hat, zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Zweifel einen Monat, sofern eine Belehrung nach dem Vertragschluss erfolgt ist. Ist die Belehrung nicht erfolgt oder mangelhaft, beginnt die Frist für den Widerruf weiter zu laufen, in manchen Fällen sogar über Jahre. Oft wurde jedoch in den Kreditunterlagen für das Kreditverhältnis das luxemburgische Recht gewählt. Eine Rechtswahl der Parteien ist dabei nach dem innergemeinschaftlichen Recht grundsätzlich möglich. Für Vertragsregelungen, die vor dem 17.12.2009 geschlossen wurden, wurde dies lediglich in Deutschland bezüglich von Verträgen, die die Lieferung  beweglicher Sachen oder die Erbringen von Dienstleistungen zum einem Zweck, der nicht der beruflichen oder der gewerblichen Tätigkeit des Berechtigen (Verbraucher) zugerechnet werden kann, sowie Verträge über die Finanzierung eines solchen Geschäfts, eingeschränkt. Nach h.M. liegt aber in der bloßen Gewährung eines Kredits keine Erbringung von Dienstleitungen vor, so dass diese Einschränkung auf Verbraucherverträge daher nicht zum Tragen käme. Bei einer Vereinbarung des luxemburgischen Rechts ist daher zu prüfen, ob ein entsprechendes Widerrufsrecht auch nach luxemburgischen Recht besteht.  In Luxemburg gilt zwar grundsätzlich gemäß der europäischen Richtlinie das im Memorial A-66 vom 24.8.1993 geregelte Verbraucherkreditrecht (crédit à la consommation). Die genannten Verbraucherschutzregelungen fanden jedoch seinerzeit nur statt, soweit es sich um Kredite bis zum maximalen Wert von 2 Millionen LUF (Luxemburgische Franken) handelt. Das sind umgerechnet rund 50.000 Euro. Durch die Wahl des luxemburgischen Rechts bei einer luxemburgischen Bank sollten Verbraucherschutzrechte deutscher Kreditnehmer wohl augenscheinlich "umgangen" werden, wenn es sich seinerzeit um Finanzierungen über den Betrag von 50.000 EUR hinaus handelte.

Unser Tip: Ob darüber hinaus Chancen bestehen, bei derartigen Finanzierungen von  Rentenversicherungen gegen Banken vorzugehen, sollte daher von Anlegern solcher Produkte bei einem spezialisierten Anwalt in der Nähe ihres Wohnsitzes überprüft werden. Auch Defizite bei der Anlageberatung führen im Zweifel zur Schadensersatzverpflichtung der Vermittler gegenüber dem Kunden.

http://www.rechtsanwalt-habel.de