Darlehenswiderruf: Banken scheuen eine Entscheidung des BGH

Darlehenswiderruf: Banken scheuen eine Entscheidung des BGH
01.06.2016240 Mal gelesen
Die für diese und letzte Woche angesetzten Termine zur Verkündung einer Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof wurden wegen Rücknahme der Revision aufgehoben. Für Verbraucher, die von ihrem Widerrufsrecht bei Altverträgen Gebrauch machen wollen, ist nunmehr Eile geboten.

Nachdem der BGH in dieser und in letzter Woche Termine zur Entscheidung über den Darlehenswiderruf von Verbrauchern angesetzt hat, fielen diese jeweils wegen der Rücknahme der Revision aus. In einem Fall (BGH, Aktz. XI ZR 511/15) zog die Bank ihr Rechtsmittel zurück, nachdem sie  in der Vorinstanz unterlegen war (OLG Hamburg, Aktz.: 13 U 27/15). Im anderen Rechtsstreit wurde die Revision aufgrund einer Beilegung des Streits zwischen der Bank mit dem Verbraucher zurückgenommen (BGH, Aktz. XI ZR 366/15). Angesetzte Verhandlungstermine Ende Dezember 2014 (BGH, Aktz. XI ZR 180/15) und Anfang April 2015 (BGH, Aktz. XI ZR 478/15) zum Darlehenswiderruf waren ebenso jeweils wegen eines Vergleichs der Streitparteien aufgehoben worden.

Einwände der Banken zweifelhaft

Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte verfolgen die Banken damit die Strategie, eine höchstrichterliche Entscheidung zu ihren Lasten zum Recht des Darlehenswiderrufs zu unterbinden und somit den erhobenen Einwänden gegen einen Widerruf weiterhin den Anschein der Gültigkeit zu verleihen. Entsprechend wenden Banken regelmäßig ein, der Darlehenswiderruf sei verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich. Bisherige Entscheidungen des BGH lassen diesen Standpunkt nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte nur schwer aufrechterhalten. So hat bereits der achte Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Widerruf selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn er zum Zwecke der Minderung des finanziellen Aufwands erfolge (BGH, Aktz. VIII ZR 146/15). Des Weiteren hat der vierte Zivilsenat zum Widerruf von Versicherungsverträgen bereits entschieden, dass sich der Widerrufsgegner nicht auf den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs berufen kann, wenn er dem Verbraucher eine falsche Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt hat (BGH, Aktz. IV ZR 76/11). Dass der für die Banken zuständige elfte Zivilsenat von dieser Linie abweichen würde, wenn er diese Rechtsfragen entscheiden könnte, wird aus Sicht der ARES Rechtsanwälte bezweifelt. Dies gilt nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte umso mehr, als der Gesetzgeber mit seiner Ausschlussfrist für einen Darlehenswiderruf für Altverträge die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs anerkannt hat.

Ausschlussfrist für Widerruf bei Immobiliendarlehensverträgen

Nach Art. 229 § 38 EGBGB können Verbraucher ihren Widerruf für Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien bei Altverträgen (Verträge vom 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010) nur noch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zum 21.06.2016 widerrufen.Entsprechend ist für Verbraucher, die von ihrem Widerrufsrecht bei Altverträgen Gebrauch machen wollen, Eile geboten, ihren Widerruf zu erklären. Die Ausschlussfrist gilt allein für die Erklärung des Widerrufs. Hingegen ist die Frist für die Abwicklung des Widerrufs nicht maßgeblich.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.

Nähere Informationen zum Darlehenswiderruf erhalten Sie unter folgendem Link: http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/