Kündigung Bausparvertrag der Aachener Bausparkasse nach §§ 314, 313 BGB rechtswidrig

Kündigung Bausparvertrag der Aachener Bausparkasse nach §§ 314, 313 BGB rechtswidrig
09.02.2017308 Mal gelesen
Aachener Bausparkasse kündigt Bausparverträge wegen Störung der Geschäftsgrundlage - Kündigungen sind gemäß OLG Karlsruhe rechtswidrig - Bausparer sollten sich zur Wehr setzen

Seit einiger Zeit kündigen Bausparkassen hunderttausende Verträge von Bausparern und berufen sich dabei auf angebliche Kündigungsmöglichkeiten wegen Vollbesparung oder 10-jähriger Zuteilungsreife.

Die Aachener Bausparkasse geht nun noch einen Schritt weiter und kündigt Bausparverträge völlig unabhängig von der Höhe der Besparung oder Zuteilungsreife. Die Bausparkasse beruft sich auf ein vertragliches Ungleichgewicht wegen des aktuell niedrigen Zinsniveaus. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Bausparvertrages weggefallen und man dürfe deshalb den Vertrag einseitig anpassen bzw. kündigen.

Die Aachener Bausparkasse geht dabei teilweise zweistufig vor, in dem zunächst eine Vertragsänderung (bezeichnet als "Tarif-Update") angeboten wird, die eine deutliche Konditionenverschlechterung der Guthabenverzinsung auf 0,15% vorsieht. Lehnt der Bausparer das Angebot ab, wird gefordert, dass der Bausparer eine Auszahlung anfordert. Erfolgt dies nicht, wird anschließend die Kündigung erklärt.

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte steht der Aachener Bausparkasse auch bei aktuell niedrigem Zinsniveau weder ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung noch zur Kündigung des Vertrages zu. Die Bausparkasse hat die vertraglichen Bausparbedingungen selbst gestaltet. Mit den eigens gestalteten Bedingungen hat sie ausdrücklich auch das Risiko einer Marktzinsänderung übernommen, da die Bedingungen keine Kündigung bei Marktzinsänderungen vorsehen. Wer das vertragliche Risiko einer Zinsänderung übernimmt, kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage wegen geänderter Zinsen berufen.

Die Bausparkasse ist auch nicht schutzlos. Sie kann auch über den Weg der Bundesanstalt für die Finanzaufsicht (BaFin) eine Änderung ihrer Bedingungen erreichen, wenn eine finanzielle Schieflage bestehen sollte. Diese Änderung gilt dann für alle Bausparer und nicht nur für einzelne Bausparer, die willkürlich gekündigt werden.

Was können Bausparer tun?

Bausparer sollten

  • keine Vertragsänderung akzeptieren
  • keine Auszahlung beantragen
  • keine Kündigung akzeptieren

sondern sich gegen erklärte Kündigungen nach §§ 313, 314 BGB mit fachlicher Hilfe zur Wehr setzen.

Dabei können sich Bausparer auch auf aktuelle oberlandesgerichtliche Rechtsprechung berufen. Dass die erklärten Kündigungen rechtswidrig sind, bestätigt zum Beispiel die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15.

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte, die schon eines der ersten grundlegenden Urteile zur Abwehr einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstritten haben (Urteil des AG Ludwigsburg vom 07.08.2015 - Az. 10 C 1154/15), sollten sich Bausparer mit fachlicher Hilfe gegen diese Kündigungen zur Wehr setzen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen gegenüber Bausparkassen in einer Vielzahl Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichten sowie Land- und Amtsgerichten deutschlandweit.

Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

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