Widerspruchsrecht bei der Aachener Münchener Lebensversicherung AG

Widerspruchsrecht bei der Aachener Münchener Lebensversicherung AG
12.11.2016218 Mal gelesen
Vielen Versicherungsnehmern steht nach wie vor ein Widerspruchsrecht zu! Grund dafür sind fehlerhafte Belehrungen über das Widerspruchsrecht seitens Versicherungsunternehmen wie der Aachener Münchener Lebensversicherung AG.

Widerspruchsrecht bei Aachener Münchener Lebensversicherung

Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Aachener Münchener Lebensversicherung (aber auch bei anderen namenhaften Versicherungsträgern) abgeschlossen haben, könnten durch einen möglichen Widerspruch viel Geld einsparen. Denn aufgrund von fehlerhaften Belehrungen über das Widerspruchsrecht seitens der Versicherungsträger besteht ein solches Recht auch nach der sonst üblichen 14-tägigen Widerspruchsfrist noch heute.

Fehlerhafte Belehrung begründet Widerspruchsrecht

In unzähligen Fällen haben große Versicherungsunternehmen, wie die Aachener Münchener, fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen verwendet. Denn für Widerspruchsbelehrungen gelten gewisse gesetzliche Anforderungen bzgl. des Inhalts und der äußeren Form. Dazu gehören bspw. die vollumfängliche und abschließende Belehrung über den Widerspruch, dessen Voraussetzungen, Fristen und dessen rechtliche und tatsächliche Folgen. Doch bei mehr als der Hälfte der Widerspruchsbelehrungen der Renten- und Lebensversicherungsverträge nach dem Policenmodell wurden solche Fehler festgestellt. Es wurde sowohl gegen die erforderliche äußere Gestaltung als auch gegen inhaltliche Voraussetzungen einer Widerspruchsbelehrung verstoßen. Sogar die höchstrichterliche Rechtsprechung hat inzwischen bestätigt, dass in einem solchen Fall den betroffenen Versicherungsnehmern nach wie vor ein Widerspruchsrecht zusteht.

Widerspruch zahlt sich für Versicherungsnehmer aus

Doch diese fehlerhaften Belehrungen über das Widerspruchsrecht können sich für die Versicherungsnehmer als Glück erweisen.

Denn fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen von großen europäischen Versicherungen wurden häufig mit einem Inaussichtstellen großer Renditen in den Folgejahren verkauft. Aufgrund des turbulenten Aktienmarktes und niedrigen Zinsen ist die so positive Prognose nicht eingetreten. Eine Kündigung einer solchen Versicherung ist wirtschaftlich allerdings nicht zu empfehlen. Ein möglicher Widerspruch kann sich hingegen mehr als lohnen! Ist ein Widerspruch seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung auch die Abschluss - und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Der Widerspruch Ihrer Versicherung bietet Ihnen mithin einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil.

Widerspruch jetzt mit Hilfe der Kanzlei Werdermann I von Rüden durchsetzen

Tausende Verbraucher wissen nichts von ihrer rechtlich vorteilhaften Situation, obwohl rund 60 % der Widerspruchsbelehrungen von namenhaften Versicherungsunternehmen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, fehlerhaft sind. Dennoch ist eine genaue Prüfung des Versicherungsvertrages auf individuelle Rechtsprobleme unumgänglich. Um das bestmögliche Ergebnis, die größtmögliche Ersparnis zu erzielen, ist ein juristisch professionelles Vorgehen unbedingt notwendig.

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet deswegen eine kostenlose Erstprüfung des Versicherungsvertrages an. Nachdem unsere Anwälte Ihre rechtliche Situation begutachtet haben, erhalten Sie eine fundierte Einschätzung über Ihre Lage und die entsprechenden Aussichten.


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