Rückzahlungsausschluss von Vorschuss nach Kündigung von Online-Partnervermittlungsvertrag durch AGB ist unwirksam

Rückzahlungsausschluss von Vorschuss nach Kündigung von Online-Partnervermittlungsvertrag durch AGB ist unwirksam
26.01.2017204 Mal gelesen
OLG Dresden: Klausel ist geeignet, Kunden von Ausübung des ihm jederzeit zustehenden Kündigungsrechtes abzuhalten.

Rückzahlungsausschluss von Vorschuss nach Kündigung von Online-Partnervermittlungsvertrag durch AGB ist unwirksam

Dies hat das Oberlandesgericht Dresden durch Urteil vom 19.08.2014 (14 U 603/14)entschieden.

Folgendes war passiert:

Die beklagte Betreiberin einer Online-Partnervermittlung verwendete in seinen AGB folgende Klauseln:

"Die Mitgliedsgebühr ist für die jeweilige Laufzeit im Voraus zu zahlen."

Mit der von einem Verbraucherverband erhobenen Klage sollte es der Beklagte untersagt werden, die vorgenannte Klausel zu verwenden, da diese Verbraucher unangemessen benachteilige.

Das OLG Dresden stimmte dem Verbraucherverband zu und gab seinem Unterlassungsantrag unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils statt.

Die Klausel sei unwirksam, so das OLG, weil sie das Recht des Verbrauchers zu jederzeitigen freien Kündigung eines Partnervermittlungsvertrages so einschränke, dass er unangemessen benachteiligt werde.

Zwar habe die Beklagte grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse auf Zahlung eines Vorschusses. Dies insbesondere deshalb, weil der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen könne. Für sich allein genommen wäre die Klausel also nicht unwirksam.

Jedoch sei eine Klausel im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragswerk zu würdigen, so das OLG weiter.

Hier seien zwei weitere Klauseln relevant:

"3. Die Laufzeit der Premiummitgliedschaft verlängert sich automatisch um die Dauer der bei Anmeldung gewählten Laufzeit."

"5. Die Kündigung lässt den Anspruch (...) auf Zahlung für die bereits gebuchte Laufzelt unberührt. Sollte (...) den Grund der Kündigung zu vertreten haben werden bereits gewährte Zahlungen dem Nutzer anteilig zurückerstattet, soweit noch Anspruch auf Nutzung der eingestellten kostenpflichtigen Dienste bestand."

Dem Verbraucher solle im Falle einer Kündigung, die er jederzeit ausüben könne, gemäß Klausel Ziff. 5 mithin kein Erstattungsanspruch für einen auf die noch nicht erbrachte Leistungszeit geleisteten Vorschuss zustehen.

Diese Regelung in Klausel Ziffer 5 sei nicht nur für sich genommen unwirksam, sondern vermittle im konkreten Verwendungszusammenhang mit der Vorauszahlungsklausel dem Kunden auch den Eindruck einer längerfristigen Bindung, die jedoch rechtlich unzulässig sei. Die Klausel sei daher geeinigt, den Kunden von der ihm jederzeit möglichen Kündigung abzuhalten.

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