Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 0,01 Euro Verzugszinsen (5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 16,59 ? für den Zeitraum vom 03.09.2007 bis zum 04.09.2007 0,0074 €; aufgerundet: 0,01 €) aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Der Beklagte ist erst mit der am 03.09.2007 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Wedding vom 27.08.2007 (Az.: 07-1124653-0-9) gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten.
Der Beklagte hat die bei der Klägerin bestellte Ware und die Rechnung Nr. XXXX vom 07.06.2007 über 16,59 € erst Ende August 2007 erhalten, da das Paket in einer Physiotherapie-Praxis abgegeben wurde und der Beklagte hiervon erst Ende August 2007 erfahren hat.
Das Gericht geht mit dem Landgericht Schwerin (Urteil vom 26.11.1999; Az.: 6 S 382/98) davon aus, daß es sich bei der Lieferung von Ware im Wege des Versandhandels um eine Bringschuld und nicht um einen Versendungskauf i. S. d. § 447 BGB handelt, so daß die Preisgefahr nicht bereits in dem Moment auf den Beklagten übergegangen ist, als die Klägerin die Ware auf den Postweg gebracht hat, sondern Erfüllung erst eingetreten ist, als der Beklagte die Ware tatsächlich erhalten hat und auch in diesem Moment der Kaufpreis erst zur Zahlung fällig werden konnte.
Zwar wird auch bei Verträgen der vorliegenden Art das Kaufobjekt im Sinne des § 447 BGB "versandt". Die Zusendung auf dem Postweg entspricht auch dem, was der Kunde nach den vertraglichen Vereinbarungen erwartet. Eine Alternative wird zwischen den Parteien nicht einmal diskutiert geschweige denn im Zweifel angedacht. Gleichwohl rechtfertigt dieser Hintergrund nicht die Einordnung als Versendungskauf. Die dafür maßgeblichen Überlegungen bei der Regelung der Preisgefahr treffen auf die modernen Formen des Versandhandels, zu denen auch die hier von der Klägerin vorgegebene Vertriebsweise gehört, nicht zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Kunden in der Regel überhaupt nicht die Möglichkeit besteht, am eigentlichen Erfüllungsort - dem Sitz des Verkäufers - das Kaufobjekt abzuholen geschweige denn wird ihm derartiges von der Lieferfirma angeboten oder auch nur zur Auswahl gestellt. Für den Kunden stellt sich die Lieferung der Klägerin, auf deren Art und Weise der Ausführung er zudem keinerlei Einfluß hat, im Massenversandhandel als Bestandteil der noch der Klägerin selbst obliegenden Leistungspflicht dar. Eine Übernahme der Preisgefahr für die Dauer des jeweiligen Transports übernimmt der Kunde weder ausdrücklich noch kann er dies nach den Umständen des Vertragsschlusses erwarten. Fehlt es damit an den Voraussetzungen des § 447 BGB, so bleibt es dabei, dass eventuelle Fehler während der Versendung zu Lasten der Klägerin gehen, da die Preisgefahr nach wie vor bis zur Übergabe des Kaufobjekts bei dieser verblieben ist (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 26.11.1999, Az.: 6 S 382/98).
Der Verzug endet sodann am 04.09.2007 mit der Überweisung der Hauptforderung.
Bei Schickschulden, wie den Geldschulden (vgl. Palandt-Heinrichs 65. Auflage § 269 BGB RN 1; § 270 BGB RN 1; MüKo-Krager 4. Auflage Band 2 a § 270 BGB RN 1) endet der Verzug grundsätzlich mit der Vornahme der Leistungshandlung, wenn der Schuldner also das Geld an den Gläubiger absendet (vgl. MüKo-Enist 4. Auflage Band 2a § 286 BGB RN 95; Palandt-Heinrichs 65. Auflage § 286 BGB RN 33). Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch für die Rechtzeitigkeit der Leistung an (vgl. Palandt-Heinrichs 65. Auflage § 270 BGB RN 6; vgl. auch MüKo-Krüger 4. Auflage Band 2a § 270 BGB RN 23ff).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein weiterer Anspruch auf Zahlung von 50,50 Euro (Mahnkosten: 8,00 Euro; Auskunftskosten: 3,50 Euro; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: 39,00 Euro) nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 16,59 Euro für den Zeitraum vom 11.08.2007 bis zum 02.09.2007 aus §§ 280, 286 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S.2 BGB nicht zu.
Die Kosten der Mahnungen vom 15.06.2007 und vom 26.06.2007 und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die in dem Mahnschreiben vom 30.07.2007 nach außen getreten ist, ist nicht durch Verzug verursacht worden, da diese Schreiben noch vor Fälligkeit erfolgt sind. Daß die Kosten einer Erstmahnung nicht erstattungsfähig sind und die Kosten eines Mahnschreibens mit 2,50 Euro hinreichend abgedeckt sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Dahinstehen kann auch, daß nicht so recht ersichtlich ist, weshalb eine Auskunft der Creditreform, von der dem Gericht zudem unbekannt geblieben ist, wann sie mit welchem Ergebnis erfolgt sein soll und wann sie der Klägerin in Rechnung gestellt worden sein soll (Beleg!), eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dargestellt haben soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 93 ZPO analog.
Der Beklagte hat auch bezüglich der im Mahnverfahren ebenfalls geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 16,59 Euro keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, da er sich zuvor nicht in Zahlungsverzug befunden hat und seine Zahlung somit quasi als sofortiges Anerkenntnis anzusehen ist.
Daß die Angelegenheit auch für die Klägerin eher unglücklich verlaufen ist, läßt sich im Verhältnis zum Beklagten nicht ändern.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO."
Fazit:
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