Der Abgasskandal - eine Rechtsprechungsauswahl

Der Abgasskandal - eine Rechtsprechungsauswahl
15.01.2017369 Mal gelesen
Der sog. Abgasskandal wird sicher noch für viele Rechtsstreite und Urteile sorgen. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Entscheidungen verschiedener Gerichte. Durch Mausklick auf die Urteilsangabe gelangen Sie zum Volltext des jeweiligen Urteils.

LG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016 - 8 O 129/16

Klage aus Neuwagengarantie gegen Audi-Servicepartner abgewiesen - fehlende Passivlegitimation

Die auf eine Herstellergarantie gestützte Klage eines Autobesitzers gegen einen Audi-Partner wahlweise auf Austausch des mit fehlerhafter Software gekauften Fahrzeuges gegen ein neues baugleiches Fahrzeug ohne fehlerhafte Software oder Beseitigung des Mangels an den Abgaswerten wies das Landgericht Braunschweig ab. Vertragspartner aus der Garantie sei der Hersteller nicht der Vertragshändler des Herstellers

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 - 6 O 413/15
Kein sofortiger Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen sogenannter Schummelsoftware

Die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages gegen einen Vertragshändler nach sofort erfolgtem Rücktritt ohne Fristsetzung für eine Nachfüllung wies das Landgericht Düsseldorf ab.

Gründe, nach denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein könnten, seien nicht ersichtlich, so das Gericht. Weder könne dem Beklagten Arglist vorgeworfen werden, noch hafte er für ein Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16
Klage auf Lieferung von mangelfreiem Neuwagen kann Aussicht auf Erfolg haben

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges hat das Landgericht Essen wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zurückgewiesen. Es sei für die Antragsgegnerin wesentlich kostengünstiger, eine Software aufzuspielen als ein Neufahrzeug zu liefern.

Zu Unrecht, so das OLG Hamm. Eine solche kann hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, so dass Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Über den Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nicht summarisch im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht sei in der Regel schon dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von schwierigen Rechts- und Tatfragen abhängt. Nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin liegt bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamts für die technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vor. Die Antragsgegnerin habe nichts dazu vorgetragen, wann mit einer Freigabe zu rechnen sei. Insofern sei zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf eine Nachbesserung verweisen könne.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 - 2 O 72/16
Zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

Das Landgericht Krefeld verurteilte einen Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges.

Eine Nachbesserung in Form eines Software-Updates sei dem Kläger schon deshalb unzumutbar, weil er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es genüge nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür ein anderer Mangel entstehe. Zudem sei dem Kläger auch zeitlich unzumutbar, auf das Software-Update zu warten, da unklar sei, wenn dieses dem Vertragshändler zur Verfügung stehen werde.

LG München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15
Zur Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

Das LG München I hielt ein Versäumnisurteil aufrecht, mit welchem ein Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt wurde.

Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass ihre Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Sie müsse sich jedenfalls aus Gründen des Rechtsscheins als 100%ige Konzertochter behandeln und das Wissen des Herstellers zurechnen lassen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.