Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Autounfall Verkehrsunfall
28.07.20063414 Mal gelesen

Auch wer in trunkenem Zustand per Pedal unterwegs ist, kann sich strafbar machen und sogar seine Fahrerlaubnis riskieren. Für die strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt gibt es bei Kraftfahrern und Radfahrern unterschiedliche Grenzwerte. Während sich ein Kraftfahrzeugführer bereits bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille sicher strafbar macht, liegt die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit für Radfahrer bei 1,6 Promille. Wer als Radler mit dieser Alkoholkonzentration im Blut erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Anders als bei einem Kraftfahrer entzieht das Gericht aber nicht die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Jedoch ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Kraftfahrteignung des mit mindestens 1,6 Promille angetroffenen Radfahrers anzuzweifeln und von ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu fordern. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene zum ersten mal in dieser Form auffällig geworden ist. Wenn der Aufforderung zur Eignungsuntersuchung nicht gefolgt wird oder die MPU nicht bestanden wird, führt dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dem Betroffenen ist dann sowohl das Führen von Kraftfahrzeugen als auch das Fahren eines Fahrrads im Straßenverkehr untersagt. 

Zwingende Voraussetzung für alle Maßnahmen gegen den Betroffenen ist aber immer, dass er das Fahrrad geführt hatte, also damit im allgemeinen Sinne gefahren ist. Dies heißt, das Bewegen im öffentlichen Verkehrsraum zum Zwecke der Fortbewegung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf es auch nicht zu einer Bestrafung nach § 316 StGB kommen. Auch wäre eine MPU-Anordnung dann rechtswidrig. Wurde das Fahrrad im trunkenem Zustand zum Beispiel nur geschoben, ist das erforderliche Merkmal des Führens noch nicht verwirklicht worden.