Eine quer zum Text eines Arbeitszeugnisses verlaufende Unterschrift ist rechtswidrig

Eine quer zum Text eines Arbeitszeugnisses verlaufende Unterschrift ist rechtswidrig
24.01.2017220 Mal gelesen
LAG Hamm: Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet.

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift weckt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnis und ist somit rechtswidrig.

Dies ist dem Beschluss vom 27.07.2016 - 4 Ta 118/16 des LAG Hamm zu entnehmen

Folgendes war passiert:

Die Klägerin, die bei der Beklagten ca. 17 Jahre beschäftigt und unmittelbar deren Geschäftsführer unterstellt gewesen war, hatte sich mit der Beklagten in einem anderen Verfahren durch arbeitsgerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte ferner zur Erstellung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses.

Da das erstellte Zeugnis nicht vom Geschäftsführer, sondern vom Personalreferenten unterschrieben war, kam es zu einem neuen Gerichtsverfahren. Im Gütetermin verpflichtete sich die Beklagte dazu, dass erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer unterschreiben zu lassen.

Der Geschäftsführer unterzeichnete das neu ausgefertigte Exemplar, allerdings nicht mit seiner Unterschrift, sondern mit einer Art Kinderschrift.

Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR gegen die Beklagte fest, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 250 EUR, zu vollstrecken am Geschäftsführer.

Die Beklagte erhob gegen Beschluss sofortige Beschwerde. Einen Tag später erstellte die Beklagte ein neues Zeugnisexemplar, welches die übliche Unterschrift des Geschäftsführers trug. Allerdings verläuft diese Unterschrift in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten und kreuzt dabei sowohl durch den geschriebenen Firmennamen wie auch durch den geschriebenen Namen des Geschäftsführers und durch die Bezeichnung "Geschäftsführung".

Die  sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsmittelbeschluss blieb erfolglos.

Das erste erteilte Zeugnis enthalte keine Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten, so dass LAG Hamm, da der gefertigte Namenszug keine Ähnlichkeit mit seiner üblichen Unterschrift habe.

Auch durch das zweite Zeugnis habe die Beklagte ihre Pflicht aus dem Vergleich nicht erfüllt. Eine Unterschrift sei unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung abweiche. Beim Leser dürften keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit der Unterschrift aufkommen.

Eine diagonale Unterschrift sei völlig unüblich, und auch die Beklagte behaupte nicht, dass ihr Geschäftsführer sonst diagonal unterschreibe. Diese Art der Unterschrift begründe erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwerte diesen vollständig.

Das Arbeitsgericht habe daher das Zwangsmittel zu Recht festgesetzt.

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