Auch Flaschen können Kunstwerke sein

Auch Flaschen können Kunstwerke sein
20.10.201647 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Auch Bierflachen sind Kunstwerke und erkannte eine Urheberrechtsverletzung einer Brauerei, die sich die Designerstücke zum Vorbild genommen hatte.

Hätte man mal vorher einen passionierten Biertrinker gefragt: Kaum ein Bier ist wie das andere und natürlich unterscheiden sich auch die Flaschen!  Da manche Gebinde den Anspruch an Einzigartigkeit haben ist es auch klar, dass die jeweilige Brauerei, bzw. die Gestaltungsverantwortlichen ihre Kunst auch urheberrechtlich geschützt wissen will.

Das Landgericht Hamburg hat nun ein rechtsprägendes Urteil gesprochen und meint: "Bierflaschen sind gestaltete Konsumgüter und daher Werke der angewandten Kunst" - allerdings die erforderliche Schöpfungshöhe ist nicht besonders hoch! Als Flaschenkünstler hat man es also eher leichter am Markt!

Im aktuellen Fall hatte eine Design-Agentur Ansprüche auf der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend gemacht, nachdem eine weitere Brauerei ihr Design ungefragt kopiert hatte. Das Landgericht Hamburg hatte nun zu entscheiden: Sind die Form einer Bierflasche und besondere die ins Glas gegossenen oder gravierten Feinheiten urheberrechtlich geschützt oder ist eine Flasche wie die andere halt nur ein Gebrauchsgut? Für die Hamburger Richter keine Frage: Bierflaschen sind Kunst und der Designer hat Anspruch auf den Schutz seiner Schöpfungen. Interessant dabei: An die so genannte Schöpfungshöhe werden nur vage Ansprüche gestellt. Heißt: Viel muss sich ein Flaschendesigner nicht einfallen lassen, um ein Kunstwerk zu schaffen. Ansonsten, so der Richterspruch, gelten für den Kunstgehalt einer Flasche die gleichen Anforderungen wie an Gemälde: Es liegt halt vieles im Auge des Betrachters.

Im besprochenen Fall hatte die Flasche eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Einschätzung des Gerichtes zulässt, die Leistung der Designer als "künstlerisch" zu definieren. Juristisch bringt das Urteil damit befasste Anwälte um einiges weiter, denn in weiteren Verfahren können nun auch weitere Verbrauchsgüter kurzerhand zu Kunst erklärt und damit wertgeschöpft werden.

(LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: 310 O 212/14).

Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertreten Rechte-Eigentümer im In- und Ausland. Arno Lampmann ist unter der Nummer 0221 / 2716733-0 telefonisch erreichbar - oder per mail lampmann@lhr-law.de.


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