GarantieHebelPlan 08 - Anlagevermittler zum Schadensersatz verurteilt

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
01.03.201855 Mal gelesen
Anlagevermittler zum Schadensersatz verurteilt

München, 28.02.2018 - Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, kann diese einen weiteren Erfolg für Anleger der GarantieHebelPlan 08 verbuchen. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 16.02.2018 einen Anlagevermittler verurteilt, der Anlegerin die komplette Anlagesumme zzgl. Agio zu ersetzen und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Beteiligung an ihrer Anlage an der GarantieHebelPlan 08 freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an den Vermittler übertragen.

 

Das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan 08 sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds zu investieren. Den Anlegern wurden überdurchschnittliche Erträge versprochen, in dem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft).

 

Die Einlagen konnten in diesem Zusammenhang entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahre bespart werden sollten.

 

Im nunmehr vom Landgericht Augsburg entschiedenen Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2010 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt. Die Anlegerin ist der Auffassung, im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein.

 

Weiter ist die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an der der GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.

 

Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden zu sein.

 

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

 

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

 

Das Landgericht Augsburg kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass genau diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall von dem Anlagevermittler verletzt wurden.

 

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, empfehlen CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

 

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt, mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurden.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de