Lebensversicherung: Geld zurück durch Widerspruch

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26.04.201723 Mal gelesen
Die Lebensversicherung sollte ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorge sein. Viele Lebens- und Rentenversicherungen haben sich aber nicht so entwickelt wie vom Verbraucher erhofft.

Die Renditeerwartungen sind geschrumpft. Die Kündigung der Police lohnt sich allerdings in vielen Fällen nicht. "Die Alternative zur Kündigung der Lebensversicherung kann der Widerspruch sein. Dann wird der Versicherungsvertrag komplett rückabgewickelt und der Verbraucher erhält seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. In der Regel ist das deutlich mehr als der Rückkaufswert bei einer Kündigung", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Für ein finanziell sorgenfreies Leben im Alter haben viele Bürger eine Lebensversicherung abgeschlossen. Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen, u.a. durch die anhaltenden Niedrigzinsen, dramatisch verändert. Viele Lebens- oder Rentenversicherungen werden nicht die Rendite abwerfen, mit der bei Vertragsabschluss noch gerechnet wurde. So entsteht eine finanzielle Lücke in der Altersvorsorge. Was es für den Verbraucher noch problematischer macht: Bei einer vorzeitigen Kündigung der Police verliert er in der Regel bares Geld. Das liegt u.a. daran, dass er die Verwaltungskosten oder Abschlusskosten nicht zurückerstattet bekommt.

Beim Widerspruch ist dies anders. Dann wird der Versicherungsnehmer so gestellt, als sei der Vertrag nie geschlossen worden. "Bei einer Rückabwicklung muss das Versicherungsunternehmen nicht nur die geleisteten Prämien an den Versicherungsnehmer zurückzahlen, sondern auch die Verwaltungskosten. Schon alleine dadurch ergibt sich in der Regel ein deutlicher Mehrwert für den Verbraucher. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen gewissen Betrag einbehalten", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Der Widerrufsjoker kann für den Verbraucher also auch beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen bares Geld wert sein. Ausgespielt werden kann er, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Besonders häufig ist dies der Fall bei zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossenen Versicherungen. Aber auch bei anderen Versicherungen kann der Widerruf möglich sein.

Der Widerrufsjoker kann gezogen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde oder nicht alle notwendigen Informationen erhalten hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und es gilt das sog. "ewige Widerrufsrecht". Allerdings ist es für den Verbraucher nicht einfach zu erkennen, ob er ordnungsgemäß belehrt wurde und die Versicherer erkennen einen Widerspruch häufig nicht an. "Mit anwaltlicher Hilfe lässt sich der Widerspruch aber in der Regel durchsetzen oder eine außergerichtliche Lösung mit dem Versicherer finden", sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller bietet eine kostenlose Erstprüfung an, ob der Widerspruch Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung möglich ist.

 

Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de/

 

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Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).


 

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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