AvW: 50 Millionen Euro Schaden – Prokurist weiter in Untersuchungshaft

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
12.11.2008491 Mal gelesen
Das Kärtner Unternehmen AvW bleibt weiter in den Schlagzeilen. Nachdem schon seit Wochen über den Schaden der österreichischen Gesellschaft aufgrund von Fehlspekulationen berichtet wurde, wurde nun bekannt, dass für den Prokurist die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet wurde. Zum Vorwurf wird dem inzwischen gekündigten Angestellten gemacht, heimlich ungenehmigte Transaktionen durchgeführt zu haben. Der Gesamtschaden beträgt 50 Millionen Euro.
 
Betroffen hiervon sind 12.000 Anleger, die sich an dem Unternehmen mittels Genussscheinen beteiligt hatten. Nach Aussage des AvW-Vorsitzenden wurden bis dato 152.272 Substanzgenussscheine verkauft, davon 22.000 über die Frankfurter Börse. Nachdem der Kurs des Unternehmens innerhalb von zwei Wochen von einem Wert von ? 160 Euro auf 34 Euro gestürzt ist, wurde der Handel inzwischen ausgesetzt. Für die Betroffenen besteht damit die Gefahr von erheblichen Risiken. Der Chef des österreichischen Interessenverbands der Anleger (IVA) erklärte hierzu: "Die AvW-Genussscheinbesitzer haben null Rechte. Sie haben keine Mitwirkungsrechte und keinen Anspruch auf Dividende."
 
Problematisch an den Genusscheinen der AvW ist insbesondere auch die mangelnde Transparenz der Aktie. Informationen über die Preis-Bestimmung des sog. AvW-Indexes sind nicht zu erlangen. Hinzu kommt, dass Berater hohe Provisionen für die Vermittlung dieser Papiere erhalten haben sollen. Inzwischen ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen des Verdachts des Insiderhandels, die österreichische Finanzmarktaufsicht stellte dem AvW-Vorstand einen Regierungskommissar zur Seite.
 
"Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.", so Rechtsanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin. "In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Beteiligung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen."