Schlichtungsverfahren – Güteverfahren / Hemmung der Verjährung?

Mediation und Streitschlichtung
03.02.20102335 Mal gelesen

Unverändert scheint streitig zu sein, ob die Einleitung eines Schlichtungs- und/ oder Güteverfahrens die Verjährung hemmt.

Im vorliegenden Rechtssteit ging es um ein Güteverfahren einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.09.09, ibr S. 22, 2010, entschieden, dass durch die Bekanntgabe des Güteantrages die Verjährung gehemmt sei. Wenn es um die Frage geht, ob diese Antragstellung demnächst bekanntgegeben worden sei, komme es nicht auf die rein zeitliche Betrachtungsweise an. Es könne insoweit auf § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Dort sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen erfolgt, die Parteien vor Nachteilen bewahrt werden. Fehlerhafte Sachbehandlungen, die durch die Sachbehandlung der Gütestelle erfolgen können, sind daher nicht dem Antragsteller zuzurechnen.

Handelt es sich nicht um eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle, ist auf die Vorschriften des § 203 BGB zu achten, d.h. die Aufnahme von Verhandlungen. Dort ist dann die Hemmung der Verjährung nicht erreicht oder abgelaufen, wenn der andere Vertragspartner unmissverständlich die Verhandlungen bzw. die geltend gemachten Forderungen ablehnt. 

Essen, 02.02.10
 
Dr. W. Grieger