Hausratversicherung: Versicherungsschutz bei ausgelaufener Waschmaschine, auch wenn Versicherungsnehmer schläft

Sachversicherungsrecht
05.12.20062374 Mal gelesen
Wenn die Wohnung unter Wasser steht, weil die Waschmaschine ausgelaufen ist, ist grundsätzlich die Hausratversicherung bzw. Gebäudeversicherung eintrittspflichtig. Oftmals verweigert der Versicherer jedoch die Leistung mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe die Maschine nicht genügend beaufsichtigt und daher den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. 
Vor allem ältere Urteile gaben den Versicherern Recht und stellten hohe Sorgfaltsanforderungen auf. So brauchte nach einer Entscheidung des AG Frankfurt der Versicherer nicht zu zahlen, wenn der Versicherungsnehmer die Waschmaschine in Betrieb setzt und die Wohnung für 4,5 Stunden verlässt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.10.1992, 31 C 2064/92). Auch die Inbetriebnahme der Waschmaschine mittels Zeitschaltuhr in der Nacht, wenn der Versicherungsnehmer schläft, wurde als grobfahrlässig angesehen. Der Versicherungsnehmer müsse die Maschine in regelmäßigen Abständen "optisch oder akustisch" überwachen (AG Bielefeld, Urt. v. 26.01.1993, 4 C 1093/02).
Es setzt sich jedoch mehr und mehr die - lebensnahe - Auffassung durch, dass die Geräte während des Betriebs nicht beaufsichtigt werden müssen und ein Verlassen der Wohnung nicht per se grob fahrlässig ist (OLG Koblenz, Urt. v. 20.04.2001, 10 U 1124/99).
Dementsprechend entschied kürzlich auch das AG Köln (Urt. v. 23.05.2006, 144 C 41/06), dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Versicherungsnehmer zuerst die Maschine anstellt und sich sodann schlafen legt. Seine Klage gegen den Hausratversicherer hatte Erfolg.
Dr. Finzel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht