An welchem Gericht muss eine juristische Person ihre Klage gegen einen Versicherer ausfechten? Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.9.2010, 7 O 292/10
Die Versicherungsnehmerin (VN), eine in Berlin ansässige GmbH, klagte vor dem Landgericht Berlin gegen einen im Bezirk X. ansässigen Versicherer (VR). Sie berief sich auf die neuen Bestimmungen des § 215 VVG, nach dem VN an ihrem "Wohnsitz" den VR verklagen können. Früher konnte man den VR auch an dem Sitz des Versicherungsvermittlers verklagen, solange dieser nicht Versicherungsmakler war, diese Vorschrift wurde durch den neuen § 215 VVG abgelöst.
Das LG Berlin vertritt die Ansicht, dass § 215 VVG nur für natürliche Personen gilt und nicht für juristische Person wie eine GmbH. Auch wird diese Rechtsansicht in der Literatur vertreten. So sollen zum Beispiel auch Unternehmer, die als Einzelperson tätig sind, in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende nicht an ihrem Wohnsitz den jeweiligen Versicherer verklagen können sondern müssen am Sitz des VR die Klage einreichen.
Einem VN ist deshalb dringend zu raten, wenigstens höchst hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht zu beantragen, wo der Sitz des Versicherers ist..
Goltzsch, Fachnwalt für Versicherungsrecht