Neue Beweislast: Aufstockungsunterhalt nur bei Nachweis ehebedingter Nachteile

Familie und Ehescheidung
18.04.20084771 Mal gelesen

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann der geschiedene Ehegatte Aufstockungsunterhalt nur zum Ausgleich von "ehebedingten Nachteilen" fordern. Hat die Ehe nicht zu beruflichen und finanziellen Nachteilen geführt, gibt es daher auch bei sehr langer Ehe und nach der Erziehung der Kinder keinen Unterhaltsanspruch, sofern nicht ein besonderer Grund (etwa Krankheit, Alter) besteht. Zum Schutz des Unterhaltsberechtigten musste aber bisher der Verpflichtete, in der Regel also der Exmann, beweisen, dass die Ehe nicht zu beruflichen Nachteilen geführt hat.

Diese Beweislast hat der BGH jetzt in einem Urteil vom April 2008 entscheidend verändert (näheres unter www.kanzlei-bbp.de/news.html): Eine geschiedene Ehefrau hatte nach 13 Jahren Ehedauer und der Erziehung eines gemeinsamen Kindes Aufstockungsunterhalt gefordert. Die Befristung des Unterhalts, die der Exmann beantragt hatte, hatte das Oberlandesgericht noch abgelehnt, weil dies nach so langer Ehe nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich sei, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Frau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen, so dass Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der BGH sah dies nun anders: Weil die Frau in der Lage war, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen - so der BGH- ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand. Sie müssten daher von der Frau vorgetragen werden. Allein der -bei Hausfrauenehe - fast immer bestehende Nachteil der geringeren Rentenanwartschaften reiche nicht aus, weil er schon durch den Vorsorgungsausgleich ausgeglichen werde.