OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam

OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam
31.10.2016225 Mal gelesen
Bausparkassen sind die hochverzinsten Bausparverträge ein Dorn im Auge und verschicken massenhaft Kündigungen. Die Kündigungen sind jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Az.: 3 U 154/16).

Die Bausparkasse hatte in dem Fall einen Bausparvertrag aus dem Jahr 2001 gekündigt, weil die vereinbarte Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen ihrer Meinung nach erreicht war. Das tatsächliche Guthaben des Bausparers war allerdings einigte tausend Euro niedriger als die Bausparsumme. Nur durch die Einberechnung der Bonuszinsen wäre der Bausparvertrag überspart gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen aber noch gar nicht vor. Daher dürften sie auch nicht hinzugerechnet werden, erklärte das OLG Celle und hält die Kündigung für unwirksam. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers. Er hätte die Zuteilung annehmen und auf sein Bauspardarlehen verzichten müssen. Das hatte er aber nicht getan. Die Bausparkasse habe nicht darüber zu entscheiden, ob und wann der Bausparer sein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt., so das OLG.

Häufiger kündigen die Bausparkassen die Verträge derzeit aber aus einem anderen Grund. Nämlich wenn die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen haben. Dabei berufen sich auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden: "Das OLG Celle hält die Kündigung in diesen Fällen für legitim. Andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG Stuttgart oder das OLG Bamberg vertreten die Auffassung, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können." In vielen Verfahren ist die Revision zum BGH zulässig, so dass eine endgültige Entscheidung erst in Karlsruhe fallen wird.

Wie die Begründung der Bausparkassen für die Kündigung ist auch die Rechtsprechung noch unterschiedlich. "Es zeigt sich aber, dass Bausparer die Kündigung nicht einfach hinnehmen und sich nicht aus gut verzinsten Verträgen drängen lassen müssen", so Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

 

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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