Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht, da eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben werden kann. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehört beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.
In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.
II ZR 57/09 und 58/09 ? Urteile vom 19. Juli 2010
AG Berlin-Charlottenburg ? 223 C 73/07 ? Entscheidung vom 24.04.2008
LG Berlin ? 51 S 126/08 ? Entscheidung vom 08.01.2009
Quelle: Pressemitteilung Nr. 151/2010 des BGH vom 19.07.2010
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