BGH: Beginn der Berufungsfrist gem. § 517 ZPO

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13.07.20102320 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat die in der Kommentarliteratur streitig diskutierte Frage, ob die in § 517 ZPO vorausgesetzte Amtszustellung statt in der Form einer vollständigen Urteilsausfertigung auch durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils erfolgen kann (bejahend: Thomas/Putzo/Reichold, § 517 Rdnr. 2; a. A.: Zöller/Vollkommer, § 517 Rdnr. 4), entschieden.


Mit Beschluss vom 09.06.2010 (XII ZB 132/09) hat der BGH festgestellt:

"Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des " 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefasszen Urteils voraus."

Einfach ausgedrückt heißt das, dass die bei vielen Landgerichten üblichen Zustellungen einer beglaubigten Abschrift nicht genügen, um die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO in Gang zu setzen. Das Urteil wird folglich auch nicht - bei nicht erfolgter Berufungseinlegung - nach einem Monat rechtskräftig.

Vielmehr beginnt die Berufungsfrist bei Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündigung (§ 517 2. HS ZPO).

 

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