OLG Hamm bedauert Situation um § 15 a RVG - Beschluss vom 04.03.2010, 25 W 380/09

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21.06.20101338 Mal gelesen
Ist § 15 a RVG auf Altfällte anwendbar oder nicht? Das OLG Hamm nimmt im Beschluss vom 04.03.2010, 25 W 380/09, wie folgt Stellung:

Oberlandesgericht Hamm


Beschluss 

In dem Rechtsstreit

XXX ./. Gerstel

 

Der Senat weist auf Folgendes hin:

In der Zwischenzeit hat sich folgende aus Sicht des Senats bedauerliche Situation ergeben:

1.
Beim Oberlandesgericht Hamm sind der 25. Zivilsenat für Kostenbeschwerden in Zivilsachen und der 6. Familiensenat für Kostenbeschwerden in Familiensachen zuständig.

Beim Bundesgerichtshof folgt die Zuständigkeit für Kostensachen der Zuständigkeit der Senate in der "Hauptsache". Damit können alle Senate des BGH für Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des 25. Zivilsenats des OLG Hamm zuständig sein, aber nur der 12. Zivilsenat des BGH für Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des 6. Familiensenats. Da der 12. Zivilsenat des BGH die Auffassung vertritt, § 15a RVG sei auch auf Altfälle anzuwenden, hat sich der 6. Familiensenat des OLG Hamm dazu entschlossen, sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen. 

2.
Auch der 25. Zivilsenat sieht sich unter diesen Umständen dazu gezwungen, sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der BGH-Senate (2., 9., 12.), die bisher über die Frage entschieden haben, und nunmehr auch des 6. Familiensenats anzuschließen. Die bisher zur Kostenvermeidung empfohlene Aussetzung (in etwa 100 Beschwerdeverfahren) erscheint nicht mehr sachgerecht, weil eine Wahrscheinlichkeit, dass der BGH an seiner jetzigen Rechtsprechung festhält, nicht verneint werden kann.

Der Senat möchte betonen, dass die Ursache hierfür nicht von ihm, sondern vom Bundesgerichtshof gesetzt worden ist.

Eine Beurteilung der Frage allerdings, ob der Bundesgerichtshof seiner sich aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebenden Verpflichtung nachkommt, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, wenn er mit faktischer Rückwirkung auf Altfälle ohne Anrufung des großen Senats oder Absprache mit den Senaten, die bisher anderer Auffassung waren, sachlich von der bisherigen Rechtsprechung abweicht, steht dem erkennenden Senat nicht zu.

Auch steht es dem erkennenden Senat nicht zu, es zu kritisieren, dass ein Zivilsenat des BGH mit der Entscheidung auf eine Gesetzesänderung wartet, um seine bisher schon immer andere Auffassung ohne Anrufung des großen Senats durchsetzen zu können, oder hinsichtlich der Änderung durch § 15a RVG eine Klarstellung der schon bestehenden Rechtslage annimmt, bei der Frage, ob der große Senat anzurufen ist, aber von einer Gesetzesänderung ausgeht.

Der Senat gibt den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Nach Ablauf der Frist wird er abweichend von seiner bisherigen Entscheidungspraxis entscheiden.

Der Senat wird die Rechtsbeschwerde zulassen, da aus seiner Sicht eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegt. Die Senate des BGH, die bisher anders entschieden haben (1., 3. und 8. Senat), und der 10. Senat, der seine vom 2. Senat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat, haben,

soweit bekannt, noch nicht entschieden. Es sind nach der Veröffentlichung des BGH im Internet jedenfalls bei einem Teil der Senate noch Sachen anhängig, in denen die Frage relevant ist. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden wird, denn zumindest auch in der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es divergierende Entscheidungen der Beschwerdegerichte, über die im Fall der zugelassenen und eingelegten Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgereicht bzw. Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben wird.

Hamm, den 4. Juni 2010

Oberlandesgericht, 25. Zivilsenat

 

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