Rechtsmissbrauch der Heinz Arndt und Michael Reip GbR (ebay Mitgliedsname „finehine“) vertreten durch Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum, LG Bochum, Urteil vom 6.5.2010, I-12 O 37/09

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11.05.20103192 Mal gelesen
Ein weiteres Missbrauchsurteil wurde vom LG Bochum am 6.5.2010 verkündet. Rechtsmissbrauch wurde der Heinz Arndt und Michael Reip GbR, vertreten durch die Gesellschafter Heinz Arndt und Michael Reip, Holunderweg 3, 50827 Köln vertreten durch die Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum (www.lampmann-behn.de), Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln attestiert. Das LG Bochum hat deutliche Worte zu der von den Abmahnanwälten Lampmann, Behn & Rosenbaum betriebenen Abmahnpraxis getroffen. Hier die Einzelheiten:



...

"hat die 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren am 06.05.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (?) als Einzelrichter für Recht erkannt:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.023,-- € (Klage 459,40 €, Widerklage 1.563,60 €) festgesetzt.

TATBESTAND:
Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer umfangreichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die Wettbewerber sind.

Mit Schreiben vom 01.09.2008 mahnte zunächst die Beklagte die Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße ab. Am 16.09.2008 ließ die Klägerin die Beklagte wegen dreier behaupteter Wettbewerbsverstöße abmahnen. Da die Beklagte sich nicht unterwarf, beantragte die Klägerin wegen zweier Verstöße den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Wegen der Einzelheiten der gerichtlichen Auseinandersetzung wird auf den Tatbestand des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.05.2009 (B1. 129 ff. d.A.) Bezug genommen. Soweit es um die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens geht, wird ferner Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 27.01.2009 (BI. 64 d.A.). Der dritte in der Abmahnung vom 16.09.2008 enthaltene Vorwurf wurde von der Klägerin in der Folgezeit nicht mehr aufgegriffen.

Am 28.10.2008 folgte eine weitere Abmahnung der Beklagten. Hieran schloss sich eine Abmahnung der Klägerin vom 10.11.2008 an. Beide Abmahnungen wurden im Folgenden nicht mehr weiter verfolgt. Mit Schreiben vom 07.11.2008, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen eine Forderung der Beklagten aus dem Verfahren 13 O 195/08.

Am 13.03.2009 erhob die Klägerin die jetzt zu bescheidende Klage sowie eine weitere Klage vor dem Landgericht Köln. Mit dieser Hauptsachenklage verfolgte die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß aus der Abmahnung vom 16.09.2008 weiter, bezüglich dessen die Kammer von rechtsmissbräuchlichem Verhalten ausgegangen war. Die Klage hat die Klägerin inzwischen zurückgenommen.

Mit der Widerklage will die Beklagte Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren erreichen, die ihr durch die Abmahnung vom 16.09.2008 und die Abmahnung vom 10.11.2008 entstanden sein sollen. Die Klägerin hat insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 459,40 € zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.563,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2009 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Klage und Widerklage sind unbegründet.

1.
Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch gemäß
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder aus sonstigen Rechtsgründen zusteht. Denn die Abmahnung vom 16.09.2008 war nicht berechtigt, weil die Geltendmachung des von ihr verfolgten Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich war. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verbotsbegehrens betreffend den Artikel mit der Artikelnummer XXXXX hat die Kammer bereits im Urteil vom 27.01.2009 festgestellt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Nach den hier vorliegenden Gesamtumständen kann die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit für den weiteren Inhalt des Abmahnschreibens vom 16.09.2008 nicht anders beantwortet werden. Ersichtlich handelte es sich bei der Abmahnung vom 16.09.2008 um eine sogenannte Retourkutsche für die Abmahnung der Beklagten vom 01.09.2008. Aus dem gesamten Verhalten der Klägerin lässt sich erkennen, dass ihr vorherrschendes Motiv nicht die Abstellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen war, sondern es ihr um eine günstige Positionierung gegenüber der Beklagten ging. Dies zeigt sich deutlich daran, dass sowohl in der Abmahnung vom 16.09.2008 als auch in der späteren Abmahnung vom 10.11.2008, die wiederum Reaktion auf eine Abmahnung der Beklagten war, Jahre zurückliegende Werbemaßnahmen der Beklagten aufgegriffen wurden. Hinzu kommt, dass die Klägerin einen Vorwurf aus der Abmahnung vom 16.09.2008 vollständig fallen ließ und auch an ihrer Abmahnung vom 10.11.2008 nicht mehr festhielt, als die Beklagte ihrerseits die Abmahnung vom 28.10.2008 zurückgezogen hatte. Deutlich in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Motivation weist ferner die Einreichung beider Klagen vom 13.03.2009 bei verschiedenen Gerichten. Im Rahmen der Klage vor dem Landgericht Köln hätte ohne weiteres auch die hier getrennt eingeklagte Gebührenforderung mit geltend gemacht werden können. Dies gilt umso mehr, als auch vor dem Landgericht Köln ein Teil der Gebühren für die Abmahnung vom 16.09.2009 mit eingeklagt wurden. Die Klägerin hat einen einheitlichen Gebührenanspruch kostentreibend auseinander gerissen. Dieses spätere Verhalten erlaubt einen Rückschluss auf die Motivationslage beim Ausspruch der Abmahnung.

Da mithin insgesamt von einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise auszugehen ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Auch die Widerklage ist unbegründet. Es ist bereits hoch zweifelhaft, ob die geltend gemachten Gegenforderungen jemals bestanden haben. Jedenfalls aber wären etwaige Gegenforderungen der Beklagten gemäß § 11 UWG verjährt. Denn sie sind vor weit mehr als 6 Monaten entstanden und bekannt geworden.

§ 11 Abs. 3 UWG steht dem nicht entgegen. Hier ist lediglich eine Höchstfrist festgelegt, wenn es an der Kenntnis fehlte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO."

 
Fazit:
Sollten auch Sie von den Rechtsanwälten Lampmann, Behn & Rosenbaum abgemahnt worden sein, dann sollten Sie sich dringend beraten lassen. Lassen Sie Ihre Regressansprüche prüfen.

Möge sich die Öffentlichkeit Ihre eigene Meinung zu den Damen und Herren "Lampmann, Behn & Rosenbaum", www.lampmann-behn.de, bilden.


Weitere Informationen über aktuelle Abmahnungen erhalten Sie unter: http://www.abmahnberatung.de

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