Abmahngefahr wegen Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten? Zoll oder cm? LG Bochum, Beschluss vom 30.3.2010, I-17 O 21/10

Internet, IT und Telekommunikation
02.04.20101394 Mal gelesen
Muss die Maßeinheit in „Zoll“ oder „cm“ angegeben werden? Welche gesetzlichen Einheiten es gibt, können Sie der Auflistung im Anhang I zur Einhv entnehmen. Grundsätzlich darf mit einer anderen als der gesetzlichen Einheit geworben werden, sofern die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. Was geschieht aber, wenn nicht gesetzliche Einheiten verwendet werden? Drohen dann Abmahnungen der Konkurrenz? Ja, es drohen Abmahnungen. Aber die wohl wichtigere Frage ist, ob diese Abmahnungen auch Erfolg haben? Das LG Bochum hat einem Abmahner eine klare Abfuhr erteilt. Hier die Einzelheiten:


 

 "hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht (?) am 30.03.2010 beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei eBay verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese - letztlich erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den eBay-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.

Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform eBay Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.

Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt - zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hier zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO."


Fazit:
Die Entscheidungsgründe sprechen für sich und sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und zutreffend. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Auffassung des LG Bochum anschließen.


Weitere Informationen über aktuelle Abmahnungen erhalten Sie unter: http://www.abmahnberatung.de

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