Abmahnfalle AGB, Rücksendekosten vertragliche Regelung erforderlich, Beschluss LG Hamburg 408 O 214/09 vom 22.12.2009, OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, 5 W 10/10

Internet, IT und Telekommunikation
12.03.20101301 Mal gelesen
LG Hamburg meint ja, das OLG Hamburg nein. Im Einzelnen: Einen interessanten Beschluss hatte das LG Hamburg am 22.12.2009 erlassen. Interessant, weil das Gericht die Auffassung vertrat, dass es für eine vertragliche Vereinbarung zu den Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts genüge, wenn in den AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten sei. Das OLG Hamburg sieht dies aber nicht so.



Es hat mit Beschluss vom 17.02.2010,  5 W 10/10 entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 EUR-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung z.B in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts gelte dies auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 EUR-Klausel direkt in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.

"hat das Landgericht Hamburg, Kammer 08 für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (?)beschlossen:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Zubehör für Spielekonsolen anzubieten

1. und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay folgende Klausel zu verwenden:

"Abweichende Vorschriften der Kunden geiten nicht, es sei denn der Verkäufer hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.";

und/oder

2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay folgende Klausel zu verwenden:

"Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin von der Firma XXXXX verbindlich zugesagt wurde. Ware, die am Lager ist, versendet der Verkäufer innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Zahlung des Kunden. Ist die Ware bei Zahlungseingang nicht vorrätig, bemüht sich die Verkäufer um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert."

und/oder

3. ohne den Verbraucher darüber zu Informieren, wie mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können,

wie bei der Auktion eBay XXXXX geschehen und aus der Anlage Ast. 2 ersichtlich.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4 nach einem Streitwert von € 20.000,--.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der Anträge zu 1 a), b) und d) aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 307 I und II Nr. 1 BGB (Antrag 1 a und 1 b) und § 312 e BGB-Info-V (Antrag zu 1 d) begründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 1 c) ist der Antrag hingegen unbegründet. Denn es ist zwar richtig, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung nur auferlegt werden dürfen und er in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden muss, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,-- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht und dem Verbraucher diese Verpflichtung vertraglich auferlegt worden ist (§ 357 Abs. 2 BGB). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dem Antragsgegner sei diese Verpflichtung nicht vertraglich auferlegt worden, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Denn wie sich aus der Anlage As. 2 ergibt, ist die Regelung in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Überschrift "Widerrufsfolgen" enthalten. Damit hat der Antragsgegner den Verbrauchern diese Kosten vertraglich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt. Der Antragsgegner hat daher die Anforderungen, die auch von der Rechtsprechung an den eBay-Händler gestellt werden, erfüllt."

 

Das OLG Hamburg führt dagegen aus:

"... § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet ? trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen ? aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt.  Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive "Vertragsbestimmung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers."


Fazit:
Der bloße Hinweis eines Unternehmers auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers im Rahmen der Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung. Lassen Sie Ihre AGB um diesen Punkt ergänzen.


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