Neue Abmahngefahr? Muss der Widerrufsempfänger mit dem Unternehmer identisch sein? LG Leipzig, Urteil vom 15.12.2009, 01HK O 3939/09 meint „Ja“

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20101381 Mal gelesen
Ein gewerblicher Verkäufer auf dem Onlinemarktplatz eBay hatte in seiner verwendeten Widerrufsbelehrung einem von ihm (ausweislich des Impressums) abweichenden Widerrufsempfänger genannt, also in der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse bzw. Adresse für den möglichen Widerruf eine andere Anschrift als seine eigene und auch einen anderen Empfänger angegeben. Dies hielt ein Mitbewerber für wettbewerbswidrig. In der Abmahnung hieß es: „Diese irreführende Angabe ist nicht mit den Bestimmungen bezüglich der Angabe einer ordnungsgemäßen Rücksendeadresse bzw. Adresse für den Widerruf vereinbar. Dies ist insbesondere irreführend im Sinne des § 5 UWG.“



Der Abgemahnte hielt diesen Vorwurf für fernliegend und gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Abmahner beantragte beim LG Leipzig eine einstweilige Verfügung. Es erging am 15.12.2009 eine Urteilsverfügung. Es wurde dem Verkäufer vom LG Leipzig untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in seinem Online-Shop XXXXXX als Unternehmer Fernabsatzverträge anzubahnen und in der verwendeten Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse bzw. Adresse für den möglichen Widerruf XYZ anzugeben, obgleich die Anschrift ZXY lautet.

Die Urteilsgründe liegen leider noch nicht vor. Diese dürften mit Spannung erwartet werden.

Ich halte das Urteil für ein Fehlurteil. Schließlich muss der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dem Verbraucher lediglich gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter anderem Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung stellen. Genau dies hat der Abgemahnte getan.
In der Kommentierung (Palandt/Grüneberg, BGB-InfoV 1 Rn. 7) heißt es zudem:

"Zu den Einzelheiten des Widerrufsrechtes  gehören auch Name und Anschrift eines vom Unternehmer verschiedenen Widerrufsempfängers (§ 355 II 1 BGB)."

Unternehmer und Widerrufsempfänger müssen demnach nicht identisch sein. Es ist bei größeren Unternehmen üblich, dass diese über ein Rücksendezentrum verfügen. Die Anschrift des Rücksendezentrums ist zu 99.9 % nicht mit der im Impressum angegebenen Anschrift identisch. Nach Auffassung des LG Leipzig handelt es sich hierbei um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, welcher einen Streitwert von 15.000 EUR rechtfertigt.

Was halten Sie von dem Urteil?
Ihre Meinung würde mich interessieren.

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