Muss überhaupt die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, oder kann auch eine modifizierte Erklärung abgegeben werden?
Es muss nicht eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Darf der Abmahner eine Unterlassungserklärung fordern, die weiter geht, als der eigentlich begangene Verstoß?
Ja, denn die Abmahnung muss dem Schuldner lediglich den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird.
"Enthält die Abmahnung alles, was nötig ist, so ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Die Abmahnung wird in ihrer rechtlichen Wirkung also nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht oder dass eine zu hohe Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verlangt wird (OLG Köln WRP 1988, 56; OLG Hamburg WRP 1977, 808).
Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weit gehenden Forderung beleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben, in der dann eine Ablehnung des zu weit gehenden Gebots verbunden mit einem neuen Angebot zum Abschluss eines Unterlassungs-/ Verpflichtungsvertrages liegt."
vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12, Rn. 1.17
Fazit:
Eine Unterlassungserklärung sollte niemals voreilig abgegeben werden. Bei einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen. Daher sollten Sie sich im Vorfeld rechtlich beraten lassen, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
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