Abmahnfalle AGB, Originalverpackung Rücksendung - LG Bochum, I-17 O 152/09, Beschluss vom 29.12.2009

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.2010959 Mal gelesen
Muss der Kunde im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes die Originalverpackung benutzen? Darf auf die Gewährleistung hingewiesen werden? Muss ich bei der EAR registriert sein? Das LG Bochum erließ folgenden Beschluss:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 93711, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4, 5, 8, 12 UWG angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

 
1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern nachfolgende Angabe zu machen:

"30-Tage Rückgaberecht und 2 Jahre Gewaehrleistung?

wie nachfolgend abgebildet auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

XXXXX

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern nachfolgende Klauseln zu verwenden:

a) "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits."

b) "Alle Angebote von XXXXX bei eBay stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar."

c) "Der Rücktransport hat in der Originalverpackung zu erfolgen."

wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

3. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

4. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern in den Widerrufsfolgen Angaben zum Wertersatz zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz geleistet werden muss, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

5. XXXXX in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro- Altgeräte-Register (EAR) in den Verkehr zu bringen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt."

 

 
Fazit:
Sollten Sie auch diese oder vergleichbare Angaben machen, dann sollten Sie Ihre Seiten überarbeiten.



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