"Der Streitwert dürfte höher anzusetzen sein." - Hinweis des AG Kassel vom 25.11.2009, 415 C 5437/09

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02.02.20101604 Mal gelesen
Der Kläger hat beim Amtsgericht Kassel Klage erhoben. Er macht die Zahlung einer Vertragsstarfe geltend, weil die Beklagte gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Der Kläger hat in der Klageschrift dargelegt, dass er eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500 EUR für angemessen hält, wobei er die Vertragsstrafe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die Beklagte hatte nämlich keine konkrete Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung vereinbart, sondern eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben. Das Amtsgericht Kassel wies den Kläger nunmehr auf folgendes hin:

"Das Gericht weist auf folgende Punkte hin:

Der von Klägerseite angegebene Streitwert dürfte nicht zutreffend sein. Der Streitwert dürfte höher anzusetzen sein.

Für die Bemessung des Streitwerts ist § 3 ZPO maßgeblich. Mit der Klage wird eine Vertragsstrafe geltend gemacht, deren Höhe nach § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht hat den Streitwert dementsprechend nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen, d.h. auf Grund einer Schätzung festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist die Einreichung der Klageschrift. Das Gericht hat die Lage anhand der Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu bewerten (vgl. Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, § 12 Rn, 5.3).

Es dürften die Kriterien heranzuziehen sein, die bei der Bestimmung einer Vertragsstrafe nach
§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG zu Grunde zu legen sind. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.1985, Az. I ZR 20/83), von der Art und Größe des Unternehmens, vom Umsatz und vom möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie vom Zusammenhang mit dem Verstoß und dem nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers ( vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Anh. § 3 Rn. 63; Baumbach/Hefermehl, aa0, § 12 Rn. 1.137). Bei Berücksichtigung der hierzu vorliegend bekannten Umstände, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine mögliche Vertragsstrafe mit mehr als 3.500 € anzusetzen sein dürfte.

Der Klage zu Grunde liegen zunächst festgestellte, behauptete Verstöße der Beklagten hinsichtlich folgender Punkte:

a) fehlende Angabe eines Grundpreises,

b) fehlerhafte Formulierung eines Hinweises gemäß
§§ 475 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 309 Nr. 8 bzw. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 377 HGB,

c) fehlende Angabe des Beginns der Widerrufsfrist nach § 312 G Abs. 2 und § 312 e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 BGB-InfoVO,

d) fehlerhafte Belehrung über die Wertersatzpflicht / Verstoß gegen
§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO im ebay-Shop der Beklagten

e) fehlerhafte Belehrung über die Wertersatzpflicht / Verstoß gegen
§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO im Online-Shop der Beklagten

Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte gemäß Klägervortrag weiterhin keinen Grundpreis angegeben. Das Gericht sieht nach dem bisherigen Vortrag damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr als gegeben an. Nach Abgabe des Vertragsstrafeversprechens hat die Beklagte ihr Verhalten zumindest an diesem Punkt nicht geändert, sondern weiterhin und nunmehr definitiv bewusst gegen ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten verstoßen. Das Verschulden der Beklagten ist daher entsprechend groß. Die dahinter stehende Verletzungshandlung ist auch schwerwiegend, da diese stark verzerrende Auswirkungen auf den Wettbewerb, dadurch erhebliche Nachteile für den Verbraucher und ebenfalls Mankos für den Wettbewerb der Konkurrenz, wozu auch der hiesige Kläger gehört, mit sich bringen können. Die Beklagte nimmt auch mit entsprechend großem Umfang am Rechtsverkehr teil, was die schon in der Klageschrift dargestellten diversen, umfangreichen Absatzmöglichkeiten für Artikel der Beklagten (ausgiebiger Online-Shop sowie ebay-Shop) zeigen. Zudem hat auch die Klägerin den vorgerichtlichen Gegenstandswert selbst auf 20.000 € bemessen und der Sache damit einen recht hohe Bedeutung beigemessen.

Der Wert des hiesigen Streitgegenstandes dürfte daher auf 6.000 Euro zu bemessen sein." 
 



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