Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung löst eine 1,3 Geschäftsgebühr aus, LG Bochum, I-13 O 197/09, Urteil vom 2.12.2009

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02.02.20102251 Mal gelesen
Die Parteien streiten über die zu erstattenden Kosten einer Abmahnung, sowie den Kosten eines Abschlussschreibens. Das LG Bochum stellte klar, dass für das Abschlussschreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten ist, sofern bei der Abfassung des Abschlussschreibens noch kein Klageauftrag vorlag. Dies entspricht auch der Rechtssprechung des OLG Hamm (Urteil vom 03.05.2007 – 4 U 1/07). Im Einzelnen:

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2009 zu zahlen, sowie 1.005,40 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2009.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand:
Beide Parteien handeln auf der Auktionsplattform eBay als gewerbliche Verkäufer mit XXXXXXXXXX. Mit Schreiben vom 20.02.2009 und 04.03.2009 (Anlage 1, BI. 6 ff. d. A.), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Daraufhin beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bochum, die durch Beschluss der Vorsitzenden vom 19.03.2009 erlassen und der Beklagten am 24.03.2009 zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 14.04.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Am 09.04.2009 legte die Beklagte gegen die Beschlussverfügung Widerspruch ein. Durch Urteil vom 13.05.2009 wurde die einstweilige Verfügung mit einem klarstellenden Zusatz aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beiakte 13 0 54109 LG Bochum verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.06.2009 forderte die Klägerin die Beklagte nochmal zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.
Die Beklagte reagierte darauf nicht, sondern legte mit Schreiben vom 02.07.2009 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Mit Schriftsatz vom 04.09.2009 an das OLG Hamm nahm die Beklagte die Berufung zurück und erklärte: ?Es wird mit der einstweiligen Verfügung vom 19.03.2009 der Sachverhalt auch für die Zukunft als geregelt angesehen (Abschlusserklärung). Um Mitteilung an die Gegenseite wird gebeten." Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin am 09.09.2009 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15.09.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Kostenerstattung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2009 ablehnte, wobei sie auf den Schriftsatz vom 14.09.2009 an das OLG Hamm verwies.
Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Abmahnung, berechnet nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR, insgesamt 849,80 EUR zu erstatten. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die aufgrund des Abschlussschreibens entstandenen Kosten in Höhe von 1.005,40 EUR zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2009 zu zahlen, sowie 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2009.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Hinsichtlich der Abmahnkosten sei die Differenz in Höhe von 439,90 EUR bereits als unbegründet anzusehen, da die Klägerin selbst ihre eigenen außergerichtlichen Kosten mit Schreiben vom 14.04.2009 auf 439,90 EUR beziffert habe. Eine 1,3 Geschäftsgebühr sei unangemessen, weil aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass die Schreiben routinemäßig abgefasst worden seien. Das Abschlussschreiben sei nicht innerhalb der einzuhaltenden Frist abgefasst worden, da die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung zum 11.09.2009 eingetreten sei und danach die Abschlusserklärung ohne Zutun der Klägerin abgegeben worden sei. Bei einer nicht rechtskräftigen Entscheidung sei ein Anspruch auf die Abgabe einer Abschlusserklärung als nicht gegeben anzusehen. Sowohl Streitwert als auch Gebührenhöhe würden bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in voller Höhe begründet. Die Klägerin hat die Beklagte zu Recht abgemahnt. insoweit wird auf das Urteil der Kammer in dem Verfahren 13 0 54/09 Bezug genommen.

Nach
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung verlangen. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 1.94). Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.96). Ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist keineswegs zu hoch, so dass sich hieraus eine Gebühr von 839,80 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 849,80 EUR errechnet. Bei einer erfolglosen Anwaltsabmahnung gebietet RVG-W Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4, dass die gemäß RVG-VV Nr. 2300 entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung hat dies zur Folge, dass sich nicht die vorgerichtlich bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert mit der Konsequenz, dass dem Mitbewerber bei einer berechtigten, aber erfolglosen Abmahnung der materielle Kostenerstattungsanspruch hierfür in voller Höhe verbleibt, wenn der Rechtsanwalt, der für ihn die Abmahnung ausgesprochen hat, als Prozessbevollmächtigter in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls für ihn tätig wird (vgl. Arens, Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kapitel 11, Rdnr. 23). Aus dem von der Beklagten zitierten Schreiben der Klägerin vom 14.04.2009 ergibt sich nichts anderes.

Die Klägerin kann von der Beklagten analog
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens verlangen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.78; Ahrens a.a.O., Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kapitel 58 Rdnr. 50). Da die Klägerin die Beklagte nicht nur mit Schreiben vom 14.04.2009, sondern nach Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagte und Bestätigung der einstweiligen Verfügung im Urteil vom 13.05.2009 erneut mit Schreiben vom 23.06.2009 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hat, bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob nach Erlass eines bestätigenden Verfügungsurteils erneut eine Abschlussaufforderung ergehen muss (vgl. Ahrens, Kapitel 58 Rndr. 42 m. w. N.).

Auch für das Abschlussschreiben ist eine 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Wert der Hauptsache anzusetzen. Ein Streitwert von 30.000,00 EUR ist für das Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall angemessen. Dementsprechend hat das OLG Hamm den Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren, das in der Regel mit 2/3 des Hauptsachewerts bemessen wird, auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, dass nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung erneut zur Abgabe des Abschlussschreibens aufgefordert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO."


Fazit:
Lassen Sie es erst gar nicht zu derartigen Kosten kommen. Die Strategie ist häufig entscheidend im Falle einer Abmahnung. Die Tricks des Abmahners sollte man kennen.
 

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