„Alle Preise und Angebote sind freibleibend." bei eBay unzulässig - LG Bochum, I-13 O 249/09, Beschluss vom 10.12.2009

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20101585 Mal gelesen

Die Klausel?Alle Preise und Angebote sind freibleibend." ist bei eBay unzulässig. Das Landgericht Bochum hat folgenden Beschluss erlassen:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 11, 944, 91, 890 ZPO, §§ 1, 3, 4, 8, 12 UWG angeordnet:

"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
 

 
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern

1. nachfolgenden Klauseln zu verwenden:

 a) ?Abweichende Bedingungen des Bestellers bedurften zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anerkennung durch XXXXX und werden weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird."

b) ?Alle Preise und Angebote sind freibleibend."

c) ?Der Versand erfolgt in Deutschland inklusive und auf Gefahr des Empfängers unversichert, soweit vom Besteller nicht ausdrücklich und je Vorgang andere Versandanweisungen gegeben werden.",


wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

2. den Verbraucher nicht über ein ihm zustehendes Widerrufs-/Rückgaberecht zu informieren, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 ? festgesetzt."


Die geringste Konsequenz der Verwendung unwirksamer Klauseln ist in der Praxis die, dass die Klausel nicht wirksam ist und in diesem Falle das Gesetz gilt. Unwirksame AGB-Klauseln können aber auch wettbewerbswidrig sein, wie vorliegender Beschluss zeigt. Es drohen Abmahnungen der Konkurrenz!

Am besten ist es natürlich, wenn Ihr Internetauftritt so gestaltet ist, dass er erst gar keinen Angriffspunkt für Abmahnungen bietet. Dabei helfe ich Ihnen gern.



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