Rote Karte für privaten Händler bei eBay: LG Bochum I-14 O 232/09, Beschluss vom 9.12.2009

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20101131 Mal gelesen
Das LG Bochum hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein gewerblicher Handel auf dem Onlinemaktplatz eBay vorliegt. Ein als privat angemeldeter Verkäufer auf dem Onlinemarktplatz eBay handelte in erheblichen Umfang. Die Fakten des Falles:

"Der Antragsgegner hatte am 18.11.2009 18 Artikel, am 6.12.2009 43 Artikel im Angebot. Das Bewertungsprofil weist allein im Monat Novemer, welcher gerade einmal wenige Tage jung ist, 117 positive Bewertungen auf, in den letzten 6 Monaten hat der Antragsgegner 482 Bewertungen erhalten. Insgesamt sogar 6.035 Bewertungen."

Dies ist leider kein Einzelfall. Ein gewerblicher Verkäufer ging vollkommen zu Recht hiergegen zunächst im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung vor. Der uneinsichtlige private Händler hätte die Angelegenheit kostengünstig außergerichtlich beilegen können. Er gab aber keine Unterlassungserklärung ab und fühlte sich sogar noch zu Unrecht in Anspruch genommen. Das LG Bochum teilte die Auffassung des privaten Verkäufers aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Am 9.12.2009 erging gegen den Privatverkäufer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:


"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4, 8, 12 UWG angeordnet:

  

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 ? und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXXXXXXX mit privaten Endverbrauchern auf dem Onlinemarktplatz eBay als privater Verkäufer aufzutreten oder den Eindruck zu erwecken, privater Verkäufer zu sein, wie unter dem Mitgliedsnamen XXXXXXXXX geschehen.

  

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 ? festgesetzt."

Der Antragssteller hatte den Wert des Streitgegenstandes im Verfügungsantrag mit 3.000 EUR beziffert. Gleichwohl hielt dies das Gericht nicht davon ab, den Streitwert auf 10.000 EUR festzusetzen. Die erhebliche Streitwerterhöhung ist für mich nicht nachvollziehbar. Schließlich muss es auch Kleingewerbetreibenden bei einem überschaubaren Kostenrisiko möglich sein, sich gegen Mitbewerber zur Wehr zu setzen. Mal sehen, wie sich die Rechtssprechung hierzu entwickelt. 



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