LG Bochum, Beschluss vom 9.12.2009, I-14 O 233/09, Stichwort: "Rücksendung in der Originalverpackung"

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.2010866 Mal gelesen
Das LG Bochum hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die Klausel "Der Kunde hat die Ware in der Originalverpackung und mit vollständigem Zubehör zurückzusenden." wettbewerbswidrig ist und erliess eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, 3, 4, 8, 12 UWG angeordnet:

Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 ? und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXXXXX mit privaten Endverbrauchern

 

1. über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:
?Die Frist beginnt frühestens einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung in Textform."
wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

2. in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer zu nennen, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

3. nachfolgende Klausel zu verwenden:
?Der Kunde hat die Ware in der Originalverpackung und mit vollständigem Zubehör zurückzusenden"
wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 ? festgesetzt."

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