Stichtag 01.02.2017: neue Hinweispflichten für ALLE Rechtsanwälte nach ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB)

Stichtag 01.02.2017: neue Hinweispflichten für ALLE Rechtsanwälte nach ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB)
10.01.2017316 Mal gelesen
Bereits seit dem 9.1.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Zum 1.2.2017 folgen neue Hinweispflichten.

§ 36 VSGB lautet wie folgt:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.


Lassen Sie sich vom Wortlaut des § 36 VSGB nicht verwirren. Keiner von uns Rechtsanwälten ist dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Freiwillig können wir dies natürlich machen. Aber auch wenn wir uns nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, D-10179 Berlin, Webseite: www.s-d-r.org, beteiligen wollen, so muss aus Transparenzgründen darauf hingewiesen werden, nicht teilzunehmen.

§ 36 Abs. 3 VSGB macht aus meiner Sicht hinsichtlich der Rechtsanwaltschaft keinen Sinn, denn egal ob Einzelanwalt oder Großkanzlei, alle treffen die gleichen Hinweispflichten. Auch ein Einzelanwalt, der nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnimmt muss aus Transparenzgründen wegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSGB darauf hinweisen, nicht teilzunehmen.

Das klingt alles komplizierter, als es eigentlich ist.


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Ihr Andreas Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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