Der Übergang ist fließend. Die Einstufung hat selbstverständlich erhebliche Auswirkungen auf die zu beachtenden Informationspflichten.
Ein gewerblicher Verkäufer muss seinen Kunden beispielsweise ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Als privater Verkäufer ist ein Ausschluss der Gewährleistung möglich. Im Gegensatz zu privaten Verkäufern müssen gewerbliche Verkäufer bei Neuwaren eine Gewährleistung von 24 Monaten, bei Gebrauchtwaren von 12 Monaten einräumen. Gewerbliche Verkäufer tragen grundsätzlich das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll Ihnen nur einen vorläufigen Eindruck verschaffen.
Aber wann liegt eigentlich ein Gewerbe vor?
Gem. § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch liegt ein Gewerbe dann vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt. Es gibt inzwischen zahlreiche Urteile, welche sich mit der Frage befassen, ob der Verkäufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Persongesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Hinsichtlich der eintretenden Rechtsfolgen ist die Beantwortung dieser Frage wichtig. Letztendlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Das Auftreten nach außen ist hierbei entscheidend. Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit liegen beispielsweise dann vor, wenn überwiegend neue Artikel angeboten werden oder gleichartige Waren. Auch spricht die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen gewerblichen Handel. Ebenfalls ist die Anzahl der angebotenen Waren innerhalb eines gewissen Zeitraumes Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein gewerblicher oder privater Handel vorliegt.
Entscheidungen:
Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 28.09.2006 Aktenzeichen 5 O 51/06 entschieden, dass bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie einem vorherigen Ankauf zum Zwecke des Weiterverkaufs eine Gewerblichkeit vorliegt. Wird Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen angeboten, so liegt ebenfalls eine Unternehmereigenschaft vor (Landgericht Hannover vom 15.04.2005, Aktenzeichen 18 O 115/05). Das Amtsgericht Bad-Kissingen hat mit Urteil vom 04.04.2005, Aktenzeichen 21 C 185/04 entschieden, dass Unternehmer derjenige ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert was im Haushalt nicht mehr benötigt wird. Werden zwei Armbanduhren verkauft, liegt ein gewerblicher Handel vor (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Aktenzeichen 57 C 361/04). Bei einem Powersellerstatus, eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen und 50 Auktionen liegt eine Tätigkeit als Unternehmer vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Aktenzeichen 6 W 54/04). Das OLG Frankfurt hat beschlossen, dass 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten in einem Grenzbereich liegen, in welchem sowohl ein privater, als auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (Beschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen 6 U 149/04).
Vorgenannte Urteile sollen Ihnen einen ersten Eindruck verschaffen. Diese Urteile zeigen allerdings auch, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.
Meine Empfehlungen für private eBay-Verkäufer:
1. Überlegen Sie sich, ob Ihre Tätigkeit evtl. unter die Definition des Gewerbes fallen könnte. Bei Zweifel lassen Sie sich beraten.
2. Beschreiben Sie Ihre Artikel immer möglichst genau.
3. Weisen Sie in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen Privatverkauf handelt.
4. Als privater Verkäufer können Sie Ihre Artikel unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen, auch müssen Sie kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen.
5. Fertigen Sie immer eigene Bilder von Ihren Produkten an. Die Übernahme fremder Aufnahmen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann eine Abmahnung des Rechtinhabers zur Folge haben.
Meine Empfehlungen für gewerbliche Verkäufer:
Halten Sie ein ordnungsgemäßes Impressum bereit und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Ferner sollten zwingend die nach der BGB Informationspflichten-verordnung zu beachtenden Bestimmungen mit den Auktionen in Einklang gebracht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen Sie zwar grundsätzlich nicht verwenden, jedoch ist es ratsam. Falls Sie AGB benutzen, so sollten diese aus rechtlicher Pflicht nicht zu beanstanden sein. Unwirksame Klauseln, oder eine falsche Widerrufsbelehrung können eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben. Im gewerblichen Bereich halte ich eine anwaltliche Beratung unumgänglich, um die Sicherheit eines rechtssicheren Online-Shops zu erhalten.
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