U+C RAe drohen mit Veröffentlichung von Adressdaten ihrer Abmahnopfer

Abmahnung
21.08.2012417 Mal gelesen
Die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) weist seit kurzem auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie dort voraussichtlich ab dem 1. September „eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen“ veröffentlichen wird.

Die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) weist seit kurzem auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie dort voraussichtlich ab dem 1. September „eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen“ veröffentlichen wird. Dies ist schon deshalb besonders delikat, da die Kanzlei in der Vergangenheit überwiegend Abmahnungen wegen illegalem Filesharing von Dateien mit pornographischen Inhalten ausgesprochen hat. Mit der Veröffentlichung einer solchen Gegnerliste wird durchaus eine gewisse „Anprangerung“ verbunden sein, denn die Betroffenen werden nicht nur als Filesharer namentlich genannt, sondern gleichzeitig als „Pornokonsumenten“ bloßgestellt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich eine Abmahnung immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses richtet, auch wenn dieser selbst die Dateien vielleicht gar nicht über eine sog. „Tauschbörse“ gehandelt hat.

Auch ist eine Berufung der Kanzlei U+C auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 (Az. 1 BvR 1625/06) rechtlich bedenklich. In dem Beschluss hatte das BVerfG das öffentliche Zugänglichmachen einer Liste gewerblich handelnder Gegner (u.a. Banken und Versicherer) durch eine Anwaltskanzlei im Grundsatz zwar für zulässig erklärt, um im Rahmen der Berufsfreiheit für die eigene Leistung zu werben. Ein unternehmerisches Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG sah das Gericht als nicht verletzt an. Jedoch handelt es sich im Gegensatz dazu in dem vorliegenden Fall um Privatpersonen, deren Privat- und Intimsphäre durch eine solche öffentliche „Anprangerung“ im Hinblick auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durchaus nicht unerheblich verletzt sein könnte.

Die geplante Veröffentlichung einer Gegnerliste ist daher nicht ganz unbedenklich, denn den Betroffenen könnten durchaus – evtl. auch bereits vorbeugende – Unterlassungsansprüche gem. § 1004 II BGB sowie Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen die Kanzlei U+C zustehen.

Ob die Kanzlei U+C also tatsächlich eine Gegnerliste auf ihrer Internetseite veröffentlichen wird, bleibt abzuwarten.

Sollten Sie eine bereits von der Kanzlei U+C eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.