Abmahnrisiko vermeiden: Textform iSv. § 126 b BGB: Reicht ein Bereithalten der notwendigen Informationen beim Fernabsatz (z.B. Widerrufsbelehrung) auf einer Webseite aus?

Internet, IT und Telekommunikation
19.12.2009 3242 Mal gelesen
Abmahnrisiko vermeiden: Textform iSv. § 126 b BGB: Reicht ein Bereithalten der notwendigen Informationen beim Fernabsatz (z.B. Widerrufsbelehrung) auf einer Webseite aus? Immer wieder taucht diese Frage auf. Viele sind noch immer der Meinung, dass die auf einer Website eingestellten Informationen der Textform des § 126 b BGB genügen. Schließlich könnten die Webseiten ausgedruckt und gespeichert werden.

1. Die Situation
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann die Antwort auf diese Frage nur mit ?NEIN? beantwortet werden.


Der Begriff der "Textform" ist in § 126 b BGB bestimmt. Danach muss die Belehrung unter anderem in einer Urkunde oder auf anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise erteilt werden. Die vom Gesetz verlangte Textform ist gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung auf Papier, einer Diskette, einer CD-Rom sowie per E-Mail oder Telefax übermittelt wird.


Hingegen ist das Bereitstellen der Widerrufsbelehrung im Internet nur dann ausreichend, wenn es zu einem tatsächlichen Download durch den Verbraucher kommt.


vgl. LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196.



In den Entscheidungsgründen des LG Kleve heißt es:


Jedoch ergibt sich aus § 3 III 2 i. V. mit § 3 I 2 i. V. mit § 2 III FernAbsG, dass die Beklagte dem Kläger die Informationen nach § 2 II Nrn. 1-8 FernAbsG, vorliegend das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG (§ 2 II Nr. 8 FernAbsG), bei Lieferung von Waren spätestens bei der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen hat. Dies ist gem. § 361 a III BGB a. E. dann der Fall, wenn die Informationen dem Verbraucher in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Voraussetzung ist nicht nur bei schriftlichen Erklärungen zu bejahen, sondern auch bei Texten, die dem Empfänger durch elektronische Medien, wie etwa Disketten, CD-ROMs oder per E-Mail zugehen. Es reicht nicht aus, die Information lediglich im Internet bereit zu halten oder die Möglichkeit einer Bestellung nur mit einem "Anklicken" einer Bestätigung der AGB freizumachen, da sie dem Verbraucher dann gerade nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Informationen dem Kläger auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.

 

Das Kammergericht Berlin folgt ebenfalls den Ausführungen des LG Kleve.


vgl. KG Berlin Beschluss v. 18.7.2006, 5 W 156/06



In den Gründen des Beschlusses heißt es:


bb) "Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weiseabgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung- entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucherin "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).


Diese Rechtsauffassung des LG Kleve und Kammergerichts Berlin wurde auch durch das OLG Hamburg mit Urteil vom 24.8.2006, Az.: 3 U 103/06 bestätigt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:


Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt, wie ausgeführt, die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in ?Textform?. Die Textform ist in § 126 b BGB bestimmt, demnach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform ?eBay? die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung ?mitgeteilt? worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei ?eBay? abstellte.


Vielmehr passen für die in Rede stehende ?Textform? nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung ?mitteilen?. Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über ?eBay? - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre
§ 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.).


(b) Da die Antragsgegnerin ihre AGB mit der Regelung des Widerrufsrechts lediglich auf ihrer ?MICH?-Seite ins Internet gestellt hat und damit - mangels Belehrung in Textform (
§ 126 B BGB) - keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss erteilt, kann die erforderliche Widerrufsbelehrung nur nach Vertragsschluss erfolgen. Über die demgemäß geltende Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) belehrt die Antragsgegnerin die Verbraucher aber nicht (Anlage St 2).


5.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Antragsgegnerin, sie teile die Widerrufsbelehrung nicht nur in ihren AGB auf der ?MICH?-Seite mit, sondern auch ?direkt im Angebot? mit.

   

  
2. Die Lösung
Gestalten Sie Ihren Internetauftritt so, dass die aktuelle Rechtsprechung gewahrt ist. Aufgrund der Textformproblematik müssen Belehrungen (z.B. die Widerrufsbelehrung) vor Vertragsschluss teilweise anders formuliert werden, als Belehrungen, die nach Vertragsschluss erfolgen.


Bei der Umsetzung bin ich Ihnen gerne behilflich.




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