Derzeit versendet das Unternehmen Debcon GmbH aus Witten Zahlungsaufforderungen in Höhe von 1286,80 Euro. Dem Empfänger des Schreibens wird vorgeworfen, auf eine frühere Abmahnung der Kanzlei Urmann und Collegen U C nicht mit der Zahlung des geforderten Beitrags reagiert zu haben. In der Regel geht es um folgende offene Forderungen: Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung.
In der Regel ist der Brief der Firma Debcon GmbH nicht der Erste, der in der Angelegenheit versendet wird - auch wenn einige Adressaten mir glaubhaft versicherten U C Schreiben nie erhalten zu haben. Üblicherweise wurde zuvor eine Abmahnung der Kanzlei Urmann und Collegen ausgesprochen. In dieser wurde eine Betrag in Höhe von 650,00 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die Reaktion der Abgemahnten wird hier recht unterschiedlich gewesen sein. Es gibt Fälle, in denen der Abgemahnte weder die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, noch die geforderten 650,00 Euro gezahlt, bzw. sich auf einen Vergleichsbetrag geeinigt hat.
Sollte die Unterlassungserklärung - vielleicht in abgewandelter Form - nach dem Erhalt der Abmahnung abgegeben worden sein, so ist zumindest die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Eine möglich Klage ist hier weitaus kostengünstiger als die kostenintensive Unterlassungsklage.. Das heisst nicht, dass die verweigerte Zahlung nicht weiter geltend gemacht wird. Als Folge einer Zahlungsverweigerung folgt in der Regel eine weitere Zahlungsaufforderung der Kanzlei Urmann und Collegen. Da der Abgemahnte sich nicht mit der Kanzlei geeinigt hat und das Angebot der außergerichtlichen Einigung abgelehnt hat, macht die Kanzlei Urmann und Collegen in dem zweiten Schreiben weitaus höhere Kosten geltend. Aus den zuvor geforderten 650,00 Euro wurde nun die Forderung in Höhe von 1286,80 Euro, welche üblicherweise nochmals von Urmann und Collegen verschickt wird, aber auch hier haben uns viele Betroffene berichtet, dieses zweite Schreiben nicht erhalten zu haben.
Sollte auch auf die zweite Forderung der Kanzlei Urmann und Collegen keine Zahlung geflossen sein, dann versendet die Debcon GmbH ihre Schreiben. In diesem wird der Empfänger weiter aufgefordert, 1286,80 zu zahlen. Irgendwelche weiteren Inkassokosten werden allerdings nicht aufgeführt. Auf solch ein Inkasso-Schreiben sollte in jedem Fall reagiert werden u.a. muss geprüft werden, ob die Foderung der Kanzlei Urmann und Collegen, auf der die Inkasso-Forderung basiert, überhaupt angemessen ist.
In dem Schreiben der Debcon GmbH wird auch angedroht, sollte der Forderung nach der Zahlung nicht nachgekommen werden, Daten an die Schufa zu ermitteln. Um dieses zu verhindern, muss auf die Zahlungsaufforderung reagiert werden mit einem Widerspruch reagiert werden. Wir beraten derzeit viele Mandanten, die auch Post der Firma Debcon GmbH erhalten haben und verhindern unerwünschte Folgen.
Ihr Dr. Alexander Wachs
- Abmahnung U C Urmann
- Abmahnung Rasch
- Abmahnung Schulenberg und Schenk
- Abmahnung Waldorf Frommer
- Abmahnung .rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
- Abmahnung APW Auffenberg Petzold Witte
- Abmahnung Auffenberg und Wittte Rechtsanwälte
- Abmahnung Baumgarten Brandt
- Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei
- Abmahnung Denecke von Haxthausen und Partn
- Abmahnung Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Abmahnung Kanzlei Schroeder
- Abmahnung Kornmeier und Partner
- Abmahnung Lihl
- Abmahnung Marko Schieck
- Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter Beller Rechtsanwälte
- Abmahnung Nümann und Lang
- Abmahnung Paulus Rechtsanwälte
- Abmahnung Philipp Marquort
- Abmahnung Rainer Munderloh
- Abmahnung Sasse und Partner
- Abmahnung Schalast und Partner
- Abmahnung Schutt, Waetke
- Abmahnung Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte
- Abmahnung We save your copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe
- Abmahnung Dr. Johannes Rübenach