Neue Abmahnwelle der Kanzlei U und C

Abmahnung
09.12.2011298 Mal gelesen
Urmann und Collegen greifen Abmahnsachen aus den Vorjahren wieder auf

Die Anwaltskanzlei U und C verschickt aktuell eine Vielzahl von Schreiben an bereits Abgemahnte - teilweise auch unter Umgehung schon gemachter Vertretungsanzeigen durch die Anwälte der Betroffenen - in denen vorgetragen wird, dass eine Einigung bislang nicht erzielt worden ist, und dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch noch bestünde.

Urmann und Collegen beziehen sich hierbei auf Abmahnsachen aus den Vorjahren: Der jeweilige Empfänger wird an ein Abmahnschreiben - meist aus dem Jahre 2010 - erinnert. Die zu jener Zeit vorgetragene "Verletzung von Leistungsschutzrechten" wird nicht mehr begründet, sondern lediglich erwähnt. Es folgt sodann eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - soweit noch nicht geschehen - und zur "Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages".

Wie reagiere ich richtig?

Zunächst einmal ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen.

 

Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Es kann hier ratsam sein, Rechtsbeistand einzuholen, sofern Sie dies noch nicht getan haben.

Schließlich ist es auch wichtig zu prüfen, ob denn nicht doch bereits ein Vergleich erzielt worden ist.

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich auch unter meiner
FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.