Nackfotos von Lehrerin durch Schüler über Handys verteilt – Wie ist die Rechtslage?

Internet, IT und Telekommunikation
03.10.20111011 Mal gelesen
Nach Berichten u.a. des MDR sind an einer Schule in Wernigerode Nacktfotos einer Lehrerin durch Schüler über Handys verbreitet worden. Der Anwalt der Lehrerin fordert nun von den Schülern bzw. den Eltern die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von jeweils 2.500 €

Wie der MDR berichtet handelt es sich vorliegend um 19 minderjährige Kinder, die in den Besitz von Nacktfotos ihrer Lehrerin gelangten und diese über Handys weiterleiteten. Strafrechtlich können die Kinder nicht belangt werden, da sie noch nicht strafmündig sind. Eine zivilrechtliche Haftung (der Eltern) kann aber durchaus bestehen.

Der konkrete Fall soll zum Anlass genommen werden, die Rechtslage generell zu betrachten. Dürfen Nacktfotos - auch wenn der Weiterleitende diese nicht "gestohlen", sondern rechtmäßig erlangt hat - auf andere Handys weitergeleitet werden?

Die Frage kann ganz einfach beantwortet werden: Unabhängig von möglichen besonderen Umstände ist es natürlich rechtlich absolut unzulässig Nacktfotos eines Dritten - ohne dessen Einwilligung - über Handys an Andere weiterzugeben. Dies gilt natürlich auch für die immer beliebter werden Handyvideos.

Das gilt übrigens nicht nur für Nacktfotos. Generell bedarf die Verbreitung von Fotos, die einen Dritten erkennbar abbilden, die Einwilligung des Abgebildeten. Wichtig hier auch: Erkennbar ist eine Person für die Rechtsprechung, wenn diese für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis erkennbar ist. Das ist insofern bedeutsam, weil Verfremdungen etwa durch Bildbearbeitungssoftware, selbst wenn Sie gut gemeint sein sollte, nur dann "helfen", wenn auch Bekannte den Abgebildeten nicht erkennen.

Man sollte unterstellen können, dass auch den Schülern bewusst war, dass ihr Verhalten nicht ganz so "in Ordnung war". Aber sind die rechtlichen Konsequenzen wirklich so erheblich?

Ja! Das Verbreiten von Nackt/Intimfotos stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Daher stehen dem Betroffenen in der Regel neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung zu. Die Höhe des Anspruches kann durchaus mehrere tausend Euro betragen. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Anspruches an der Intensität des Eingriffs; also z.B. Umfang der Verbreitung etc.

Die moderne Technik eröffnet durch die Möglichkeiten der Digitalisierung und der Entwicklung des Internets neue früher nicht vorstellbare Dimensionen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Es sollte allerdings sowohl Betroffenen als auch Tätern klar sein, dass es sich hier nicht um einen rechtsfreien Raum handelt, sondern Verletzungen selbstverständlich auch zivilrechtlich geahndet werden können. Dies gilt für die ungenehmigte Verbreitung von Bildern genauso wie Beleidigungen, Verleumdungen über z.B. über Facebook.

Betroffene sollten nicht zögern sich der Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts zu bedienen.

 Die Kanzlei Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft - Münster ist auf das Medienrecht und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert  und verfügt über umfangreiche Erfahrung auf diesem Gebiet.

Wenn auch Bilder von Ihnen ohne Ihre Einwilligung verbreitet oder im Internet veröffentlicht wurden, können Sie uns zunächst unverbindlich per Telefon unter 0251 - 39 51 81 80 oder Email unter info@rae-gravel-herrmann.de kontaktieren. Wir informieren Sie über die Rechtslage und natürlich auch zu den Kosten einer eventuellen Mandatierung. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch, wenn gegen Sie der Vorwurf der unberechtigten Verbreitung von Bildern erhoben wird.