Abmahngefahr für Ebay-Shopbetreiber: Hinweis auf zusätzliche Liefer- bzw. Versandkosten bei Sofort-Kauf (Urteil des OLG Hamburg v. 15.2.2007, Az.: 3 U 253/06)

Internet, IT und Telekommunikation
19.12.20092166 Mal gelesen
Abmahngefahr für Ebay-Shopbetreiber: Hinweis auf zusätzliche Liefer- bzw. Versandkosten bei Sofort-Kauf (Urteil des OLG Hamburg v. 15.2.2007, Az.: 3 U 253/06) ?Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene, abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV.?



Durch das Urteil der Hamburger Richter ist es möglich, dass jeder Ebay-Shopbetreiber abgemahnt werden kann. Die Richter vertreten nämlich die Ansicht, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein Ebay-Shopbetreiber (?Sofort-Kaufen?) die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten auf einer Unter-Seite und nicht unmittelbar auf der Angebotsseite bereithält.
Es läge ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. In den Urteilsgründen heißt es:


?Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist, wenn zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben.?

...

?Die Direktverkaufsangebote (?Sofort-Kaufen?) der Antragsgegnerin ... verstoßen gegen
§ 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV.?


Die Richter führten weiter aus, dass der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG sei.


Übrigens:
Auf den Einwand der Antragsgegnerin, das Ebay-Formular sehe für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vor gingen die Richter wie folgt ein:


?Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.?


Fakt ist, dass die Rechtsansichten der Hamburger Richter von den Shopbetreibern momentan nicht umgesetzt werden können. Andere Urteile liegen zu dieser Problematik noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden. Vielleicht bleibt es- was zu hoffen ist ? eine Einzelfallentscheidung. Die Ansichten der Hamburger Richter sind nicht praxisorientiert. Schließlich ist einem Onlinekäufer bekannt, dass zu Angeboten aus einer Listenansicht Liefer- bzw. Versandkosten hinzukommen.



Wie sollte auf dieses Urteil reagiert werden?

Es wäre möglich, den Shop vorerst zu schließen und abzuwarten bis Ebay entsprechende Einstellmöglichkeiten geschaffen hat.

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